Categories
Aufsätze

Gutachten und Juristen

Familienpsychologische Gutachten sind seit Jahren in der Kritik. Aufbau, Qualität und Ergebnis sollen nicht in Korrelation zum finanziellen und verfahrenstechnischen Aufwand stehen. Doch liegt der eigentliche Fehler nicht eher bei den Juristen, die Gutachten im Familienrecht oftmals kritiklos übernehmen?

Familienpsychologische Gutachten sind seit Jahren in der Kritik. Aufbau, Qualität und Ergebnis sollen nicht in Korrelation zum finanziellen und verfahrenstechnischen Aufwand stehen. Doch liegt der eigentliche Fehler nicht eher bei den Juristen, die Gutachten im Familienrecht oftmals kritiklos übernehmen? Liegt ein Problempunkt nicht darin, dass die geforderte „Auseinandersetzung mit dem Gutachten in Bezug auf innere Logik und Schlüssigkeit“ fehlt.1

Kritik an Gutachten

Zu Recht weist Fichtner darauf hin, dass die Debatte über Gutachten nicht immer sachlich geführt wird2. Salzgeber geht so weit zu meinen, dass „private Stellungnahmen häufig daran kranken, dass sie polemisch verfasst seien und damit ungeeignet sind3“. Betroffene würden vermehrt andere Wege gehen, um Sachverständige zu kontrollieren und zu kritisieren, unabhängig davon, ob diese Kritik im Einzelfall berechtigt ist4.

In der Tat sind „Expertisen“ wie „Gutachtertätigkeit ist ein ideales Betätigungsfeld für Personen mit sadistischen Charakterzügen zur Aufarbeitung eigener Traumata“ wenig hilfreich5 und bestätigt Salzgebers Einschätzung.

Doch können „viele Richterinnen können ein schriftliches Gutachten nicht zu ihrer Zufriedenheit prüfen6“, wie es Heilmann bereits 2015 forderte7? Oder fehlen Ihnen schlicht die Kenntnisse rechtlicher Natur oder eine Qualifikation8, um hiermit umzugehen?

Dworak schreibt hierzu in ihrem bemerkenswerten Aufsatz überspitzt, aber zutreffend9:

„Richter unterscheiden sich vom Weltenherrscher weiters dadurch, dass sie weder allmächtig noch allwissend, sondern selbst fehleranfällig und nicht frei von Sünden sind. Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht unbeachtet bleiben. Wenn Richter auch selten aus bösem Willen Arbeit, die eigentlich ihnen zukommen würde, auf den Sachverständigen abwälzen, so kommt es – und hier kann ich mich keineswegs ausnehmen – doch immer wieder vor, dass unter Zeit- und Arbeitsdruck und zunehmender Aktendicke beim Gutachtensauftrag der Weg des geringsten Widerstands, insbesondere der Verweis auf ein nicht wirklich kritisch reflektiertes und auf Schlüssigkeit und rechtliche Relevanz geprüftes Vorbringen, gewählt wird.“

Dworak

Zeit ist Geld

Statt der zitierten Faulheit möchte ich den Fokus hierbei auf den zeitlichen Aufwand legen. Das Lesen und Überprüfen von Gutachten kostet den nicht fachkundigen Rechtsanwalt je nach Umgang des Gutachtens mit und ohne Besprechung des Mandanten bis zu 10 Stunden. Dies ist ein zeitlicher Aufwand, der bei einem Regelstreitwert von 4.000 € und damit Anwaltsgebühren von 850,85 € nicht bezahlt ist. Verkannt werden sollte dabei nicht, dass der Gutachter eine zeitabhängige Honorierung erhält, die nicht selten das Zehnfachte der genannten Anwaltsvergütung darstellt10. Dass die Relation der Honorare der Qualifikationen insoweit nicht mehr passt, dürfte offenkundig sein. Der Anwalt, der das Verfahren weit vor einem Gutachter führt und nicht selten auch eine emotionale Begleitung seiner Partei übernimmt, ist auch nach dem Gutachter noch im Verfahren. Wie soll man aber hier Gegenhalten, wenn ein solches fiskalische Ungleichgewicht besteht?

Das Oberlandesgericht München, Familiensenate Augsburg, hat es in einer Vielzahl von orbiter dicti leichter, als der Anwalt: „Eine dem Senat durchaus bewusste hohe Belastung und teilweise Überlastung des Familiengerichts kann im Verfahren der Trennung von Mutter und Kind nicht zur Begründung herangezogen werden. Vielmehr muss dem gegebenenfalls über den Weg der Justizverwaltung begegnet werden11.“

Während dem Anwalt diese Möglichkeit nicht offen steht, wird hierdurch auch selten das aktuelle Problem im aktuellen Gutachten gelöst werden können. Doch auch per Honorarvereinbarung bezahlte Verfahren bieten keine Gewähr für eine bessere Auseinandersetzung mit dem Gutachten, auch wenn in diesem sensiblen Bereich eine deutliche Anhörung der Streitwerte und Honorare in Richtung der Honorare der Gutachter ein sinnvoller Ansatz wäre.

Doch Geld alleine führt nicht zur qualitativen Verbesserung, allenfalls zur Möglichkeit einer solchen.

Nachprüfbarkeit

Verkannt wird das Wesen der Nachprüfbarkeit, die einzufordern juristische Aufgabe ist (und der im Baurecht auch regelmäßig nachgekommen wird!)

„Ein Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muß so klar und ausführlich sein, daß sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten (1). Die Begründung muß in erster Linie nachprüfbar sein (2). Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln (3) sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat (4). Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muß deshalb auch unverständlich sein (5). Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge12.“

Bohl, Döbereiner und Keyserlingk

In keinem Rechtsgebiet wäre es denkbar, Gutachten ohne Quellen und einzelfallbezogene Begründungen zu berücksichtigen.

Erfreulicherweise bekennt sich insoweit das OLG Schleswig überzeugend zur Nachprüfbarkeit13:

„Das Gebot des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist zu beachten“.

OLG Schleswig

Hieran ändert auch die Kritik von Salzgeber und Bublath14 nichts:

„Diese damit einhergehende meist formale Aspekte der Begutachtung betreffende Ausdifferenzierung der schriftlichen Gutachten führt zu einer längeren zeitlichen Dauer der Begutachtungen und höheren Kosten. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualität eines Gutachtens vor allem an Formalien gemessen wird und weniger an der Relevanz für das Kindeswohl. Der wesentliche Aspekt, dass ein Gutachten auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse dem Kindeswohl dienen und zur Lösungsfindung beitragen, zudem keine belastende Situation für das Kind aufrechterhalten sollte, rückt damit in den Hintergrund.“

Salzgeber und Bublath

Denn auch diese Experten erkennen an, dass Gutachten wissenschaftlich sein müssen:

„Das Gutachten sollte der wahren Sachlage objektiv entsprechen. Maßstab ist dabei nicht das persönliche Wissen (oder Nicht-Wissen) des Sachverständigen. Das Kriterium „nach bestem Wissen“ bezieht sich auf den in der Psychologie vorherrschenden neuesten Wissensstand15.“

Salzgeber und Bublath

Gute, transparente Gutachten dienen der Akzeptanz derselben und Befrieden die Situation im Sinne des Kindeswohles. Sie stärken zudem die richterliche Unabhängigkeit16. Formale Aspekte bereiten dabei die Befunde vor und sind der Maßstab, der professionsunabhängig geprüft werden kann. Universitäre Hausarbeiten bereiten den Juristen hierauf vor.

Mindestanforderungen

Immer wieder muss man allerdings feststellen, dass die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen17 weder berücksichtigt noch geprüft sind. Sie sollen jenes Maß an wissenschaftlich fundiertem Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit beschreiben, wie es für jede Begutachtung unverzichtbar ist18.

Der Fall in Gießen, bei dem man einer Familienrichterin unter dem Blickwinkel des §23b GVG diesen sperrigen Titel Wort für Wort in den Vermerk diktieren musste19, mag insoweit ein Ausnahmefall sein. Doch zeigt die Praxis, dass selbst einfach erkennbare Aspekte wie fehlende Seitenzahlen20 oder fehlendes Datum bei der Unterschrift21 unkommentiert bleiben von Seiten der Richterschaft. Auf fehlende Literaturverzeichnisse22 und Inhaltsverzeichnisse23 möchte man insoweit schon gar nicht mehr hinweisen. Die Prüfung der Aktualität der verwandten Forschungs- und Wissenschaftsquellen wird so ad absurdum geführt, was aber gefordert ist24, „sich methodischer Mittel zu bedienen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden“.

Wenn man nun häufig solche Gutachten auf den Tisch bekommt, sieht man nicht nur, dass es auch anders und mindestanforderungskonform geht, sondern dass es die „Gutachtensfabriken“ teils auch anders handhaben25.

Hilfreich wäre es sicherlich, die Mindestanforderungen oder vergleichbare Fachstandards26 gesetzlich festzuschreiben oder zumindest in den Beweisbeschluss mit Aufzunehmen, wie es z.B. das OLG München, Familiensenate Augsburg, teils propagiert27. Somit wäre das Ziel der Nachvollziehbarkeit für fachfremde Professionen erreichbar28.

Literaturzitate

Dabei wirkt sicherlich am schwersten, dass Gutachten oft auch keine Quellenangaben oder Literaturzitate enthalten. Während sich dies unschwer aus der Frage der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit ergibt – bisweilen ist man über die Vielzahl an Blind-Zitaten doch erschrocken, wenn man dann nachprüft und ganz wo anders landet, kommentieren Dreßing und Foerster, dass

das Fehlen von Literaturzitate (…)  zu bemängeln, wenn die Kenntnis der Literatur zur Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, Literaturstellen anzuführen, deren Inhalt allgemein bekannt bzw. vorauszusetzen ist29.“

Ventzlaff/Foerster

Hierin liegt das wesentliche Fehlverständnis: Das Gutachten richtet sich nicht an das Fachpublikum, bei dem man Grundkenntnisse erwarten könnte, sondern an das Laienpublikum der Juristen.

Der Beweisbeschluss

Vielerorts verkannt wird die Bedeutung des Beweisbeschlusses. Im Alltag schafft es der Rechtsanwalt nicht immer, sich diesen engagiert durchzulesen und sich ggf. einzubringen. Ein übriges ergibt sich aus der fehlenden Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen, wenn diese nicht per se eine Grundrechtsverletzung darstellen30. Die Gegenvorstellung31 wird von vielen Juristen nicht als geeignetes Mittel genutzt oder gekannt. Falls doch, weiss man es selbst nicht besser zu machen, obgleich Bergmann32 hervorragende und kindeszentrierte Anregungen parat hält.

Aber auch hier gilt oft das oben und “Zeit ist Geld” angesprochene.

Hierzu zählt auch die Beratung über die Teilnahme an einem familienpsychologischen Gutachten33 und im Hinblick auf die dort geschilderte Vorgehensweise die Prüfung, welche und insbesondere ob positive Aspekte aus der Gerichtsakte hervorgehen, die ein Gutachten nach Aktenlage34 beeinflussen35.

Die Qualifikation des Sachverständigen

Die Qualifikation des Sachverständigen ist hierbei sicherlich die einfachste und schnellste Möglichkeit der Prüfung. §163 FamFG setzt hier die Grenzen des möglichen. Die Mindestanforderungen gehen hier weiter und fordern Fachpsychologen für Rechtspsychologie oder eingetragene Sachverständige der Psychotherapeutenkammer36. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht in den Mindestanforderungen einen zu berücksichtigenden Mindeststandard37:

“Auch wenn diese Empfehlungen keine Kriterien im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards darstellen, so dienen sie doch der Konkretisierung der in § 163 Abs. 1 FamFG formulierten Anforderungen an die in Kindschaftssachen zu bestellenden Sachverständigen und die zu erstattenden Gutachten und sind nach Auffassung des Senates im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen, da sie eine Arbeitsgrundlage darstellen, die von den beteiligten Experten unter Einbeziehung juristischer und psychologischer Aspekte in Kenntnis der bestehenden Situation im Gutachterwesen erarbeitet wurden.”

OLG Schleswig

Die Diskussion um die Qualifikation von Gerichtsgutachtern ist dabei recht alt und nicht frei von eigenen Interessen. Während Salewski und Stürmer Gutachten von Rechtspsychologen qualitativ besser bewerten38, Köhler für den BDP nur Rechtspsychologen als geeignet sieht39, kritisieren Jopt und Behrend diese Aussage als unwissenschaftlich40. Meiner eigenen Auffassung nach sind die qualitativen Unterschiede erkennbar, mögen aber auch auf besseren Vorlagen beruhen, weniger auf echtem Wissen.

Verkannt werden darf dabei nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch das Gericht erfolgen sollte und nicht einem Institut überlassen bleiben sollte41. Nachfragen, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt, oder gar eigene Vorschläge bringen hilft. Denn das Problem ist oftmals die Monokultur des “einen” Gerichtsgutachters im Sprengel, mit der man “gute Erfahrungen” gemacht hat. So oft, wie der Baustein “ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt” verwendet wird, ist die Kernaussage unzutreffend. Bisweilen wirken Hinweise auf die Gutachterlisten der Psychotherapeutenkammern wahre Wunder, das Gericht kennt oft kaum “andere” Gutachter.

Falsche Anknüpfungstatsachen

Der häufigste Fehler mit weitreichenden Auswirkungen ist das Verwenden von falschen oder ungeklärten Anknüpfungstatsachen im Gutachten. Der Bundesgerichtshof hat solcherlei Vorgehen eindeutig beschieden42:

“Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.”

Bundesgerichtshof, XII ZB 68/09, Rn. 42

Hier muss ein enger Austausch zum Begutachteten als Grundlage der Kritik am verwerteten Sachverhalt erfolgen. Zwar hatte das OLG Hamm einer dritten, neutralen Person die Anwesenheit bei der Exploration erlaubt43. Dem widerspricht aber das Kammergericht Berlin aus formellen Gründen44. Eine Aufnahme via Tonband und Video aus Gründen der Nachprüfbarkeit soll danach nur mit Zustimmung aller und nur zur Auswertung des Senats erfolgen dürfen45. Da die Qualität von Aussagen aber nur über das Zustandekommen durch die Frage und Vorhalte prüfbar ist46 und bei Hinweisen auf eindeutige und schwerwiegende suggestive Prozesse keine Klärung durch den Gutachter möglich ist47, nimmt man also lieber unklare Anknüpfungstatsachen in Kauf und damit unverwertbare Gutachten als transparente.

Zu Berücksichtigen bei dieser Fragestellung ist zudem, dass selbst bei inhaltlich richtiger Wiedergabe einer Aussage Unverwertbarkeit vorliegen könnte, wenn man die grundsätzlich zulässige indirekte Rede durch wertende direkte Zitate durchbricht und damit Informationsgewinnung und -bewertung vermischt48.

Doppelte Begründungspflicht

Oftmals der fehlenden Kenntnis der Mindestanforderungen geschuldet ist der Verzicht auf die doppelte Begründungspflicht.49. Zuerst muss der Gutachter also jeden Schluss auf zwei unterschiedliche Quellen begründen und diese benennen50, im Idealfall unter Benennung der Seitenzahl.

Werden Kriterien als gegeben erachtet, müssen sie sich in der Regel auf mindestens zwei unterschiedliche Informationsquellen beziehen, die sich in den Anknüpfungstatsachen (vor allem Akten) und/oder den Untersuchungsergebnissen finden lassen

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, 2. Auflage 2019

Erst danach, bei den Empfehlungen, wird auf konkrete wissenschaftliche Literatur, auch unter Benennung anderer Auffassungen, hingewiesen51:

Sachverständige haben ihr Bewertungssystem offen zu legen, also die Kriterien in Bezug zu ihren Empfehlungen zu setzen und mögliche alternative Bewertungen zu erwähnen

Mindestanforderungen aaO

Ob hier transparent vorgegangen wurde, ist mit ein wenig Übung schnell prüfbar.

Keine Möglichkeit der Nachbesserung

Fehler gegen die Transparenz und Nachprüfbarkeit sind zudem nicht ohne weiteres abstellbar52:

Fehler auf der ersten Ebene können durch eine einwandfreie Darstellung auf der zweiten Ebene nicht wettgemacht werden. Sie können allenfalls einer Nachbesserung zugänglich sein, solange die Grundsätze des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und Nachvollziehbarkeit eingehalten worden sind. In diesen Fällen
kann das Gericht die Sachverständigen auffordern, Fehler zu berichtigen – entweder durch eine ergänzende (mündliche) Stellungnahme oder durch eine Nachbegutachtung.
Fehler auf der zweiten Ebene, vor allem im Bereich formaler Anforderungen, führen nicht per se zur Unbrauchbarkeit eines Gutachtens und können ebenfalls nachgebessert werden.
Die wichtigsten Qualitätsaspekte eines Gutachtens sind wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Beantwortung der gerichtlichen
Fragestellung.

Mindestanforderungen aaO

Wenn also ein Gutachten nicht wissenschaftlich fundiert vorgeht, nicht transparent und nicht nachvollziehbar ist, dann kann eine Heilung weder schriftlich noch in einer mündlichen Anhörung erfolgen. Das ist auch logisch, weil falsche Datenerhebungen nicht durch die Erläuterung korrigiert werden können.

Empfehlungen

Die oben dargelegten Aspekte sind aus meiner Sicht nur die Spitze der Problematik, aber auch der Kern des Problems: Wichtige Informationen sind den Rechtsanwälten und Richter:innen unbekannt, man überträgt lieber die Amtsermittlung auf den Sachverständigen53.

Die Mindestanforderungen an die Qualität für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen muss jeder Fachjurist inhaltlich kennen und anwenden. Auch relevante Fachliteratur (Salzgeber, Dettenborn, Ballof, Jacobs u.a.) sollte bekannt und auf relevante Fehlerquellen in Gutachten durchsucht sein.

Der Juristen mutiert vom “unabhängiges Organ der Rechtspflege” zum untätigen.

Michael Langhans

Es ist also nicht das Problem fehlender Qualifikation bei Gutachtern oder Richter:innen, sondern oftmals Bequemlichkeit auf anwaltlicher Seite, die offenkundige Mängel nicht ansprechen und Fehler provozieren. Sprüche wie “Nehmen Sie am Gutachten teil, sie sind doch ein(e) gute(r) Vater/Mutter” oder “Gutachten sind nicht anfechtbar” sterben insoweit nicht aus und begleiten in der Beratungspraxis. Sie sind falsch und machen den Juristen vom “unabhängiges Organ der Rechtspflege54” zum untätigen. Da Kinder und Eltern aber Rechtssubjekte sind und nicht bloße Objekte staatlichen Handelns55, sollten diese engagiert vertreten werden. Die ein oder andere unbezahlte Überstunde wird sich in einem Gros an Erfahrung und Argumentationsfähigkeit ausbezahlen. Hinten anstehen kann einstweilen die Frage, ob familienpsychologische Gutachten unter dieser Prämisse noch geeignetes Beweismittel i.S. der Verfahrensordnungen sind56. Die Anwaltschaft jedenfalls sollte, statt auf die mangelnde Qualität der Gutachten oder die der Entscheidungen zu zeigen selbst alles tun, um schlechtes zu hindern und gutes zu stärken. Selbstreflexion wird hierzu notwendig.

Zitiervorschlag: Langhans, Gutachten und Juristen, Ein anwaltsbezogener Lösungsansatz bei mangelhaften Gutachten 2023


Fussnoten aus dem Text

  1. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2021, Rn. 248 ↩︎
  2. Fichtner, Webseite http://joerg-fichtner.de/begutachtung/ ↩︎
  3. Salzgeber aaO, Rn. 258 ↩︎
  4. Salzgeber aaO, Rn. 303 ↩︎
  5. „Einschätzung zur Analyse des Gutachtens Name vom 25.04.2021“ eines „Trennungscoaches“ ↩︎
  6. Salzgeber aaO, Rn. 248 ↩︎
  7. Heilmann, Fragwürdige Instrumente, Spiegel 2/2015 ↩︎
  8. Willutzki, Fragwürdige Instrumente, Spiegel 2/2015 ↩︎
  9. Dworak, in Sieben „Sünden“ des Sachverständigen aus der Sicht des Richters – Praxisbeispiele ↩︎
  10. Bei hier bekannten Ausreißern nach oben bis 32.000 € Gutachterkosten und nach unten ab 3.000 € ↩︎
  11. OLG München, Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15 u.a. ↩︎
  12. Bohl, Döbereiner und Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen, Rn. 195 ↩︎
  13. OLG Schleswig, 7.5.2020 – 13 UF 4/20 ↩︎
  14. Salzgeber und Bublath, Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft NZFam 2022, 963 ↩︎
  15. Salzgeber und Bublath aaO ↩︎
  16. Langhans, Fehler in Gutachten erkennen, 3. Auflage, Kapitel 6.1. ↩︎
  17. Kannegießer und Meyer-Wehage (Hsg.), Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (2. Auflage 2019) ↩︎
  18. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 3 ↩︎
  19. AG Gießen, 243 F 1552/21 SO ↩︎
  20. Ergänzende Stellungnahme Gutachter:in der pfp Dortmund, AG Lüdenscheid 5 F 197/21 ↩︎
  21. AG Hamburg-Harburg, Gutachten eines Dipl. Psych. vom 19.4.2022, Az. 634 F 152/21 ↩︎
  22. Gutachten der i2pt am AG Esslingen, 4 F 701/21 vom 26.09.2022 ↩︎
  23. AG Tettnang, 7 F 202/22 vom 20.09.2021, jetzige i2pt ↩︎
  24. Vgl. Salzgeber und Bublath aaO, Kannegießer und Meyer-Wehage aaO,  S. 6 ↩︎
  25. AG Villingen-Schwenningen, 3 F 202/21, vom 03.02.2022, auch jetzige i2pt ↩︎
  26. FSLS-Standards, Westhoff und Klick und der EOD-Standard, die AFCC Standards oder die (österreichischen) Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts ↩︎
  27. wird nachgereicht ↩︎
  28. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 3 ↩︎
  29. Ventzlaff/Foerster, Psyschiatrische Gutachten, 7. Auflage 2020 ↩︎
  30. BGH VII ZB 46/21  ↩︎
  31. BGH BeckRS 2020, 13680 Rn. 2 ↩︎
  32. Bergmann, Der Beweisbeschluss im Kindschaftsverfahren, FamRB 2016, 364 ff. ↩︎
  33. BGH XII ZB 68/09 ↩︎
  34. BGH XII ZB 68/09 ↩︎
  35. aA BGH XII ZB 179/14 ↩︎
  36. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 19 ↩︎
  37. OLG Schleswig aaO ↩︎
  38. Salewski und Stürmer, Deutsche Richterzeitung 2014, S. 282, 283 ↩︎
  39. Köhler, Stellungnahme zum FAZ-Artikel vom 12.11.2012 und Positionspapier zur Qualifikation von psychologischen Sachverständigen im Bereich der Rechtspsychologie ↩︎
  40. Jopt und Behrend, Fehlerhafte Gutachten im Familienrecht – Stellungnahme des FSLS ↩︎
  41. z.B. Stellungnahme des Justizministerium Baden-Württemberg zur Großen Anfrage Kinderschutz, Drucksache 17/4651 ↩︎
  42. BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 ↩︎
  43. OLG Hamm, 14 UF 135/14 ↩︎
  44. Kammergericht Berlin, 3 UF 1069/20 ↩︎
  45. Kammergericht aaO ↩︎
  46. Salzgeber aaO, Rn. 854 ↩︎
  47. Salzgeber aaO, Rn. 1306 ↩︎
  48. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 7 ↩︎
  49. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 14f. ↩︎
  50. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 14 ↩︎
  51. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 15 ↩︎
  52. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 11 ↩︎
  53. unzulässigerweise, daher OLG München, Familiensenate 30 UF 232/15 u.a. ↩︎
  54. §1 BRAO ↩︎
  55. 1 BvR 1620/04 ↩︎
  56. Langhans auf www.gutachten-anfechten.de ↩︎

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *