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Das Rosenhan-Experiment: Wie Diagnosen stigmatisieren und gerichtliche bzw. familienrechtliche Verfahren prägen

Wie schnell kann eine Diagnose ein ganzes Leben verändern? Wer einmal als „psychisch krank“ etikettiert wurde, merkt oft, wie schwer dieses Etikett wieder loszuwerden ist. In Deutschland gilt ohnehin ein Besuch beim Psychiater noch als unschick. Umso schwieriger ist es, wenn man diganostiziert wird – und das passiert im gerichtlichen Verfahren teils gegen den Willen und teils ohne Exploration. Um diese Auswirkungen geht es im Kontext von Das Rosenhan-Expertiment: Stigmatisierung durch Diagnosen, und darum, welche Parallelen es zu heutigen familienpsychologischen Gutachten und gerichtlichen Entscheidungen gibt.

Ich bin Volljurist und seit vielen Jahren in Kindschaftsverfahren (Sorgerecht und Umgang) tätig, häufig mit psychologischen und psychiatrischen Gutachten konfrontiert. Immer wieder sehe ich, wie leichtfertig Begriffe wie „Persönlichkeitsstörung“ oder „Psychose“ verwendet werden, oft ohne saubere Diagnostik, ohne das Bejahen oder Negierung von Diagnosekriterien und ohne Bewusstsein für die enorme stigmatisierende Wirkung.

Das berühmte Rosenhan-Experiment zeigt eindrücklich, wie Vorurteile Diagnosen steuern können, statt umgekehrt. Und genau diese Mechanismen finden sich heute noch, etwa in familienpsychologischen Verfahren, Unterbringungen oder sozialrechtlichen Gutachten.

Kurzüberblick: Worum geht es beim Rosenhan-Experiment?

Das Rosenhan-Experiment wurde Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre von David L. Rosenhan, Professor für Psychologie und Jura an der Stanford University, durchgeführt. Es richtete sich gegen die damals sehr subjektive, vom „Bauchgefühl“ geprägte Diagnostik in der Psychiatrie.

Eine gut verständliche Zusammenfassung findet sich im Artikel Rosenhan-Experiment bei Wikipedia.

Kernfragen des Experiments:

  • Können Psychiater unterscheiden, ob jemand wirklich krank oder eigentlich gesund ist?
  • Was passiert, wenn Menschen mit minimalen, gezielt gewählten Symptomen in Kliniken auftauchen?
  • Wie stark steuern Vorurteile und Etiketten den späteren Blick auf diese Personen, insbesondere die Bewertung von “normalem” Verhalten?

Die Antworten waren erschreckend klar.

Der erste Teil: Acht „Pseudopatienten“ und ein klares Muster

Rosenhan und sieben Mitstreiter, darunter Psychologen, ein Kinderarzt, ein Psychiater, ein Maler und eine Hausfrau, ließen sich unter falschen Namen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken einweisen. Die Vorbereitung war sorgfältig:

  • Einige erschienen ungepflegt, ungeduscht, unrasiert, in schmutziger Kleidung.
  • Sie sollten in der Aufnahmeuntersuchung nur von Stimmen berichten, die drei Worte sagten: „empty“, „hollow“ und „thud“ (im Deutschen etwa „leer“, „hohl“ und ein “Dumpfheitsgefühl”).

Diese Begriffe waren bewusst gewählt. Sie sollten nach einer existenziellen Krise klingen, passten aber nach damaligem Forschungsstand zu keinem klar definierbaren Krankheitsbild mit Halluzinationen, zum Beispiel einer Schizophrenie.

Nach der Aufnahme hatten alle Pseudopatienten eine klare Anweisung: Ab diesem Moment sollten sie sich völlig normal verhalten. Kein Stimmenhören mehr, keine weiteren Symptome, keine „Auffälligkeiten“, außer denen, die sich aus einem Aufenthalt in einer Psychiatrie zwangsläufig ergeben.

Die Diagnosen: Einmal „krank“ und dann für lange Zeit

Das Ergebnis:

  • Bei 11 Aufnahmen wurde Schizophrenie am Anfang diagnostiziert.
  • Bei einer Person lautete die Diagnose am Anfang manisch-depressive Psychose.
  • Keine einzige Person wurde als gesund erkannt.

Obwohl die Pseudopatienten nach der Aufnahme nur noch normales Verhalten zeigten, blieben sie teils wochenlang in der Klinik. Die Entlassungen erfolgten oft erst nach etwa drei Wochen, im Extremfall nach 52 Tagen. Und selbst dann wurden sie nicht als „gesund“, sondern als „Schizophren in Remission“ entlassen, also scheinbar gebessert, aber grundsätzlich krank.

Mehr Details zu Ablauf und Wirkung des Experiments beschreibt der Artikel Wie das Rosenhan-Experiment die Psychiatrie entlarvte.

Medikamente, Protokolle und die Sicht der Mitpatienten

Die Pseudopatienten erhielten insgesamt etwa 2100 Tabletten, die sie heimlich nicht einnahmen. Sie führten Protokoll über den Klinikalltag, zunächst verdeckt, später offen, weil sich ohnehin kaum jemand dafür interessierte.

Selbst das Protokollieren wurde zum Teil als „pathologisches Schreibverhalten“ bewertet, also als krankhaft. Ein normales, reflektierendes Verhalten wurde durch das Etikett „Patient“ umgedeutet.

Bemerkenswert: Viele Mitpatienten schöpften recht schnell Verdacht. Einige vermuteten Journalisten oder Testpersonen. Menschen mit eigenen psychischen Erkrankungen erkannten also Normalität eher als die Profis.

Der zweite Teil: Scheinpatienten, die es gar nicht gab

Im nächsten Schritt informierte Rosenhan Kliniken, dass in einem bestimmten Zeitraum Scheinpatienten eingeschleust würden. In Wirklichkeit schickte er niemanden.

Die Reaktion der Kliniken: Trotzdem wurden etliche „Scheinpatienten“ vermeintlich identifiziert.

Dieser Teil zeigt, wie stark Erwartungen den Blick verformen. Wer damit rechnet, getäuscht zu werden, findet eher „Täuschung“, selbst wenn keine vorhanden ist. Übertragen auf Diagnosen heißt das: Wer eine Störung erwartet, findet eher Anzeichen dafür, selbst im normalen Verhalten.

Reaktionen der Psychiatrie: Von Bauchgefühl zu Diagnosekriterien

Der Aufsatz „On Being Sane in Insane Places“ erschien 1973 im Fachmagazin Science. Er löste heftige Diskussionen aus und trug dazu bei, dass sich die Psychiatrie neu sortierte.

Wichtige Folgen:

  • Abkehr vom reinen Bauchgefühl einzelner Experten.
  • Einführung verbindlicher Diagnosekriterien, wie man sie heute aus ICD-10 oder DSM kennt.
  • Bewusstsein dafür, wie mächtig Etiketten sind und wie leicht normales Verhalten als krank gedeutet werden kann.

Das System wurde also formalisierter. Diagnosen sollten nicht mehr bloß auf einem „Eindruck“, sondern auf klar benannten Kriterien beruhen.

Trotzdem: Die Stigmatisierung blieb. Begriffe wie „schizophren“, „psychotisch“ oder „geisteskrank“ sind in der Gesellschaft, gerade in Deutschland, weiterhin stark belastet. Anders als in den USA, wo ein Besuch beim Psychiater oft als Form der Selbstfürsorge gesehen wird, gilt er hier schnell als Makel.

Kritik und Zweifel an der Studie

Das Rosenhan-Experiment wird heute nicht nur gefeiert, sondern auch kritisiert. Mehrere Punkte werden immer wieder genannt:

  • Nur wenige Probanden, daher keine hohe statistische Aussagekraft.
  • Alle spielten dasselbe Drehbuch, individuelle Unterschiede fehlten.
  • Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Pseudopatienten selbst psychisch belastet waren.

Seit 2019 wurden zudem Zweifel laut, ob Rosenhan den Ablauf in allen Details korrekt geschildert hat. In einem Buch einer Autorin (im Video als „Kahalan“ bezeichnet) wird berichtet, dass nur ein weiterer Teilnehmer der Studie sicher identifiziert werden konnte und dessen Erlebnisse nicht mit Rosenhans Darstellung übereinstimmten.

Auch Formate wie Legendäre Experimente (2): Rosenhan | ARD Wissen greifen diese Kritik auf und hinterfragen, wie authentisch der berühmte Selbstversuch war.

Trotz dieser Einwände bleibt eine zentrale Aussage bestehen: Menschen sind stark voreingenommen. Ein einmal gesetztes Bild beeinflusst spätere Wahrnehmung und Entscheidungen enorm.

Verbindung zu familienpsychologischen Gutachten und Gerichtsverfahren

Hier beginnt der Bezug zur Praxis in Sorgerechts- und Umgangsverfahren, Unterbringungssachen, Strafverfahren und sozialrechtlichen Verfahren und vielen mehr.

Vormeinungen und vorgefertigte Bilder

Wer Familiengerichte aus der Praxis kennt, weiß: Vorurteile beginnen oft weit vor der ersten richterlichen Entscheidung. Typische Einflussquellen:

  • Berichte von Jugendämtern
  • erste Aktenvermerke
  • schriftliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten
  • informelle Einschätzungen von Gutachtern

Wenn im Vorfeld etwa von „schwieriger Mutter“, „hochkonflikthaftem Vater“ oder sogar „Persönlichkeitsstörung“ die Rede ist, entsteht schnell ein Bild, das später kaum mehr korrigiert werden kann und wird: Genau den Mechanismus, den das Rosenhan-Experiment sichtbar gemacht hat, findet man hier wieder. Das Ausgangsetikett bestimmt, wie jedes weitere Verhalten gelesen wird.

Diagnosen ohne saubere Kriterien

In vielen familienpsychologischen oder psychiatrischen Gutachten zeigt sich ein weiteres Problem:

  • Diagnosekriterien werden nicht aufgelistet.
  • Es wird nicht sauber begründet, warum Kriterien erfüllt oder nicht erfüllt sind.
  • Teilweise fehlt jede nachvollziehbare Hypothesenbildung.

Gerade psychiatrische Gutachten neigen dazu, auf die „Erfahrung“ des Gutachters zu verweisen, statt ICD- oder DSM-Kriterien klar abzuarbeiten. Das ist exakt das Vorgehen, das die Psychiatrie nach Rosenhan eigentlich hinter sich lassen wollte.

Wenn dann noch Vormeinungen aus Jugendamtsberichten, von Polizeieinsätzen oder früheren Gutachten kritiklos übernommen werden, entsteht eine Kaskade: Einmal gesetzte Etiketten pflanzen sich fort, oft über Jahre und über mehrere Verfahren.

Persönlichkeitsstörung, Akzentuierung und der schmale Grat

Besonders heikel sind Begriffe wie „Persönlichkeitsstörung“ oder „Persönlichkeitsakzentuierung“.

  • Persönlichkeitsstörung: Wirkt sich auf das Erleben und das soziale Umfeld aus, hat hohen Krankheitswert.
  • Persönlichkeitsakzentuierung: Betonung bestimmter Eigenschaften, aber kein Krankheitswert im engeren Sinn.

Im Video wird auf eine Studie von Tyrol verwiesen, wonach etwa 47 Prozent der Menschen eine Persönlichkeitsakzentuierung aufweisen sollen. Wenn man bedenkt, wie viele Menschen dann noch zusätzlich mit Störungen etikettiert werden, verschwimmt die Grenze zwischen „normal“ und „auffällig“ sehr stark.

Besonders problematisch: Manche Gutachter nutzen bewusst weichere Begriffe wie „Vermutung einer Persönlichkeitsakzentuierung“, wissen aber genau, dass viele Juristen den Unterschied zur Persönlichkeitsstörung nicht kennen. In Beschlüssen liest man dann nur noch „Persönlichkeitsproblematik“, oft ohne jede saubere Differenzierung.

Gefährliche Etiketten: „Querulatorische“ und andere Störungen

Ein eindrucksvolles Beispiel für stigmatisierende Begriffe ist die sogenannte querulatorische Persönlichkeitsstörung. Sie wird, grob zusammengefasst, so beschrieben:

  • Die betroffene Person legt zahlreiche, angeblich sinnlose Rechtsmittel ein.
  • Die Begründungen seien weitschweifend und überspannt.

Allein daran soll eine psychische Störung erkennbar sein. Schon fachlich ist das fragwürdig, denn kein Psychiater kann seriös beurteilen, ob ein Rechtsmittel „sinnlos“ ist. Das ist Aufgabe des Gerichts.

Historisch wurde genau dieses Etikett missbraucht. Im Nationalsozialismus diente die Zuschreibung „querulatorisch“ dazu, Andersdenkende zu pathologisieren und aus dem Verkehr zu ziehen. Wer unbequem war, galt schnell als „krank“.

Ähnlich heikel sind Bezeichnungen, die akribisches Dokumentieren und Protokollieren als krankhaft darstellen. Im Video wird von einer „ananchastische Persönlichkeitsstörung“ gesprochen, die genau dieses Verhalten pathologisiert. Wenn schon das ordentliche Mitschreiben in Akten als Störung bewertet wird, ist der Weg zur totalen Entmachtung von Betroffenen nicht mehr weit.

Juristische Dimension: Stigmatisierung ohne echte Gegenwehr

Die stigmatisierende Wirkung solcher Diagnosen ist enorm. Juristisch ist sie aber erstaunlich schlecht abgesichert.

Im deutschen Zivilrecht spielen vor allem folgende Normen eine Rolle:

  • § 839 BGB (Amtshaftung)
  • § 823 BGB (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung)
  • § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)

Trotzdem wird die „bloße Beleidigung“ mit einer Persönlichkeitsstörung in Verfahren häufig als hinzunehmen bewertet. In einem neueren Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt wird genau das so gesehen, selbst wenn die Diagnose außerhalb eines Beweisbeschlusses, ohne Exploration und ohne saubere Methodik geäußert wurde.

Im Sozialrecht gibt es mit dem Gutachten nach § 109 SGG ein sogenanntes Vertrauensgutachten, das den Sachverhalt eigenständig prüfen soll. In der Praxis erhält der Zweitgutachter aber oft das erste Gutachten, samt Vormeinung. Wer schon den Stempel „schwierige Persönlichkeit“ trägt, läuft Gefahr, dass dieser Stempel einfach übernommen wird.

Ähnliches passiert in familienpsychologischen Verfahren: Ein Psychologe äußert eine Vermutung, dann wird ein psychiatrisches Zusatzgutachten eingeholt, das auf dieser Vormeinung aufbaut. Diagnosen werden so nicht unabhängig, sondern im Echo einer bereits gesetzten Erzählung gestellt.

„Amtsermittlungsverfahren“ und Diagnosen auf Zuruf

Besonders kritisch sind Verfahren, in denen Gerichte von Amts wegen aufklären sollen, aber faktisch auf Zuruf entscheiden. Mögliche Quellen solcher Zurufe:

  • Jugendamt
  • Ex-Partner
  • bereits beteiligte Gutachter
  • sogar einzelne Richter

Ohne förmliche Beweisaufnahme, ohne klare Beweisbeschlüsse und ohne akribische Exploration entstehen Diagnosen, die weit über das Verfahren hinaus wirken. Sie setzen sich in Akten fest, tauchen in Folgegutachten auf und prägen das Bild von Betroffenen über Jahre.

Genau hier zeigt sich die Aktualität des Rosenhan-Experiments: Einmal „gestört“, immer „gestört“. Was danach an normalem Verhalten kommt, wird durch den Filter der Diagnose umgedeutet.

Warum das Rosenhan-Experiment heute wichtiger ist als je zuvor

Trotz aller Kritik an Methodik und Darstellung behält das Rosenhan-Experiment eine starke Botschaft: Diagnosen sind nicht neutral. Sie sind eingebettet in Erwartungen, Machtverhältnisse und Institutionen.

Gerade in familienpsychologischen Verfahren, Unterbringungssachen und sozialrechtlichen Kontexten zeigt sich:

  • Eine einmal ausgesprochene Diagnose entfaltet enorme stigmatisierende Wirkung.
  • Vormeinungen steuern, welche Informationen gesehen und welche ausgeblendet werden.
  • Normales Verhalten wird durch das Etikett oft als Bestätigung der Störung gelesen.
  • Wissenschaftliche Standards wie klare Diagnosekriterien, saubere Hypothesen und Berücksichtigung gegenteiliger Evidenz werden in der Praxis häufig vernachlässigt.

Viele Betroffene greifen deshalb das Rosenhan-Experiment in ihren Verfahren auf. Sie regen ihre Anwälte an, darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, Vormeinungen zu erkennen und Diagnosen kritisch auf ihre Grundlagen zu prüfen.

Wer sich tiefer mit den historischen Abläufen und Originalzitaten befassen möchte, findet im Beitrag des Bayerischen Rundfunks „On Being Sane in Insane Places“ im Kalenderblatt weitere anschauliche Beispiele.

Fazit: Ein Experiment als Spiegel für unsere Verfahren

Das Rosenhan-Experiment ist nicht einfach ein historischer Kuriositätsfall. Es hält unserer heutigen Praxis in Psychiatrie und Justiz einen Spiegel vor.

Die wichtigsten Gedanken:

  • Einmal gesetzte Etiketten steuern den Blick auf Menschen und auf ihr Verhalten.
  • Diagnosen ohne offen benannte Kriterien sind nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch gefährlich.
  • In familienrechtlichen, sozialrechtlichen und unterbringungsrechtlichen Verfahren können solche Etiketten über den weiteren Lebensweg eines Menschen entscheiden.
  • Stigmatisierung durch Diagnosen bleibt ein massives Problem, wenn sie nicht durch Transparenz, fachliche Qualität und echte Bereitschaft zur Korrektur abgefedert wird.

Wer mit Gutachten, Diagnosen und Beschlüssen konfrontiert ist, erlebt oft genau das, was Rosenhan gezeigt hat: Die Realität eines Menschen tritt hinter das Bild zurück, das sich andere von ihm gemacht haben. Umso wichtiger ist es, Wissenschaftlichkeit und Nachprüfbarkeit hochzuhalten, damit nicht Vorurteile, sondern Fakten den Ausschlag geben.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Diagnosen oder Verhaltenszuschreibungen in Verfahren gemacht? Werden sie kritisch geprüft oder einfach übernommen? Der offene Austausch darüber ist ein Schritt, um die Mechanismen hinter solchen Stigmatisierungen sichtbarer zu machen.

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Macht und Machtlosigkeit in FamFG-Verfahren

Wie Eltern handlungsfähig bleiben

Wer in einem Termin beim Familiengericht sitzt, kennt das Gefühl: Alle scheinen ihre Meinung schon gebildet zu haben, egal was man sagt, egal welche Belege man mitbringt. Man hat den Eindruck, dass Jugendamt, Gericht und vielleicht sogar der eigene Anwalt längst entschieden haben, wer hier „recht hat“. Genau darum geht es, wenn von Macht und Machtlosigkeit in FamFG-Verfahren die Rede ist.

Ich bin Michael Langhans, Volljurist und spezialisiert auf Kindschaftssachen, also Sorgerecht und Umgang. In meinem Podcast „Rechtsmeinung“ spreche ich regelmäßig über diese Themen. Juristisch-fachlich sind Kindschaftssachen eigentlich recht überschaubar: ein paar zentrale Paragraphen, einige Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dazu etwas psychologische Fachliteratur. Trotzdem fühlen sich viele Eltern im Verfahren klein, überrollt und ohnmächtig.

In diesem Beitrag geht es darum, woher dieses Gefühl kommt, wie Macht in Verfahren ausgeübt wird und vor allem, wie Eltern handlungsfähig bleiben können, ohne sich selbst oder das Kind zu gefährden.

Mein Podcast zum Thema, auch auf Spotify und Tiktok

Wenn das Recht klar ist, sich aber niemand daran hält

Viele Eltern sind überrascht, wenn sie hören, wie klar das Recht an sich ist. In der Theorie sind Eltern frei, über Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden.

Die grundsätzliche Freiheit der Eltern

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23.11.2016 sehr deutlich formuliert: Eltern entscheiden grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten. Das gilt auch dann, wenn Richter, Jugendamtsmitarbeiter oder Gutachter selbst eine andere Meinung darüber haben, was „besser“ wäre.

„Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses “natürliche Recht” den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15 – FamRZ 2016, 1752 Rn. 21 f. mwN).“

zitiert nach BGH vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, Rn. 15

Jede vertretbare elterliche Entscheidung ist zu respektieren. Das liegt im Begriff der Freiheit.

Wichtig ist auch der Blick ins Grundgesetz:
Artikel 6 Abs. 1 und 2 schützen das Elternrecht. Dieses Recht wird dem Elternteil nicht vom Staat „verliehen“, sondern es besteht von sich aus. Der Staat erkennt es an und hat es zu achten.

In der Theorie bedeutet das:

  • Eltern entscheiden über Impfungen, solange kein Gesetz etwas anderes vorsieht.
  • Eltern entscheiden, ob ein Kind in eine Kita geht oder nicht.
  • Eltern entscheiden, wie der Alltag des Kindes aussieht.

Wenn Freiheit nur auf dem Papier existiert

In der Praxis zeigt sich aber etwas anderes. Einige typische Beispiele:

  • Impfen und Masernschutz: In Deutschland spricht man oft von einer „Masernimpfpflicht“. Genau genommen geht es rechtlich darum, dass ein Masernschutz nachgewiesen wird, etwa durch Impfung oder durchgemachte Erkrankung. Trotzdem wird das allgemeine (!) Thema Impfen in Verfahren häufig sehr breit zum Vorwurf gemacht, auch jenseits dessen, was das Gesetz verlangt. Wir dürfen nicht vergessen: Nach wie vor gibt es in Deutschland keinen Masern-Impfstoff ausserhalb der üblichen Kombiimpfstoffe (der Schweizer Impfstoff kann aber auf eigene Kosten genutzt werden). Um also sein Kind gesetzeskonform zu impfen, muss man es “körperverletzen” und zwingen, Impfungen ohne Gesetzesgrundlage zu nutzen (und nein, ich finde die Grundimpfungen gut und wichtig und richtig, respektiere aber andere Meinungen und Entscheidungen).
  • Kindergartenbesuch: Es gibt keine Pflicht, ein Kind in den Kindergarten oder die Krippe zu geben. Trotzdem erlebe ich immer wieder Entscheidungen, in denen genau das zum Vorhalt gemacht wird, wenn ein Kind nicht in die Kita geht.

Das sind nur zwei Beispiele von vielen. Sie zeigen aber: Die Freiheit, die das Grundgesetz und die Rechtsprechung versprechen, ist im Alltag vieler Verfahren kaum spürbar. Auf dem Papier sind Eltern frei, in der Realität erleben sie massiven Druck.

Was Machtlosigkeit im Verfahren wirklich bedeutet

Macht hat immer zwei Seiten. Wenn jemand viel Macht im Verfahren ausübt, fühlt sich jemand anderes machtlos. Eltern beschreiben mir oft sehr ähnliche Eindrücke:

  • „Die erpressen mich.“
  • „Die setzen mich massiv unter Druck.“
  • „Das hat doch alles nichts mehr mit Recht zu tun.“

Diese Wahrnehmung ist menschlich absolut verständlich. In der Sache bringt sie aber noch kein Ergebnis. Es hilft, genauer hinzusehen, woher dieses Gefühl kommt.

Wo im Verfahren Macht ausgeübt wird

Einige typische Quellen von Machtlosigkeit:

  • Verfahrensleitung und Ton im Termin
    Im Gerichtssaal ist sehr schnell klar, wer „die Hosen anhat“. Die Art, wie ein Richter führt (oder wie er sich bei Verfahrensbeistand/Jugendamt rückversichert mit Gestik und Aussagen), wie viel Raum der Anwalt bekommt, wie mit Eltern gesprochen wird, sendet deutliche Signale. Viele Eltern spüren schon nach wenigen Minuten: Hier bin ich nicht auf Augenhöhe. Für mich selbst sind solche Informationen wichtig, wer mit dem agiert und mit wem nicht. Hieran muss ein guter Jurist oder Beistand seine Strategie anpassen (vgl. Le Bron, die Psychologie der Massen, auch als Video). Wer den Rädelsführer kennt, weiss gegen wen er anargumentieren muss. Und damit wird die Machtlosigkeit abgebaut, weil aus “alle gegen mich” wird ein “er/sie” gegen “uns” (Eltern und Anwalt).
  • Fehlende Kontrolle über Jugendamt und Gutachten
    Ein großes Problem ist, dass das Gericht das Jugendamt oder Gutachten oft kaum prüft. Es gibt Beschlüsse, in denen im Grunde nur steht: „Ich verweise auf den Bericht des Jugendamtes.“ So sieht keine eigenständige richterliche Prüfung aus. Eltern sitzen dem hilflos gegenüber. Aber auch ausformulierte Beschlüsse schreiben oft nicht, was man wissen muss, um danach zu handeln.
  • Unantastbare Richter und unsicheres Fachwissen
    Auch als Jurist erlebe ich das. Es gibt Momente, in denen die fachliche oder juristische Inkompetenz im Raum fast greifbar ist. Richter sind aber praktisch unantastbar. Eltern spüren diesen Schutzwall und fühlen sich noch kleiner.

Wenn Fachwissen fehlt, leiden Kinder und Eltern

Besonders problematisch wird es, wenn diejenigen, die entscheiden oder beraten, ihre eigenen Grundlagen nicht kennen.

Einige Beispiele aus der Praxis:

  • Jugendamt ohne Rechtskenntnis
    Jugendamtsmitarbeiter sagen mir mitten im Verfahren: „Ich bin doch kein Jurist, ich kenne diese Rechtsprechung nicht.“ Das ist ein Problem. Die Tätigkeit des Jugendamtes richtet sich nach Recht und Gesetz, dazu gehört auch, juristische Begriffe wie „Kindeswohlgefährdung“ zu verstehen.
  • Richter ohne psychologisches Grundwissen
    Es gibt Standardwerke wie das Buch „Das Kindeswohl und Kindeswille“. Darin finden sich wichtige Grundlagen, etwa:
    • Manipulation geht selten vom Elternteil aus, der nur Wochenendumgang hat.
    • Kinder haben keine echte Entscheidungskompetenz über ihre Umgangskontakte, weil sie die Folgen nicht absehen können.
    • Jede Erziehung ist in gewisser Weise Manipulation.
    • Kinder sagen manchmal bewusst das Gegenteil von dem, was sie wollen, um die Verantwortung abzugeben.

Trotzdem erlebe ich, dass Richter sich von Aussagen des Kindes treiben lassen, ohne diese Zusammenhänge zu beachten. Oder ein Kind äußert einen Willen, der nicht ins gewünschte Bild passt, und sofort ist die Rede von „Manipulation“, obwohl nur ein unerwünschter Wille vorliegt.

Das Ergebnis: Eltern, die Verantwortung übernehmen wollen, und Kinder, die Schutz brauchen, geraten in eine Situation, die sich wie ein Kampf gegen eine Wand anfühlt.

Verfahren sind kein Sprint, sondern ein Marathon

Machtlosigkeit entsteht auch dadurch, dass viele Eltern am Anfang alles geben, emotional wie körperlich. Sie wollen in einem Termin alles klären und „gewinnen“. Familienverfahren funktionieren aber selten so.

Ein Verfahren nach FamFG ist in der Regel kein Sprint, sondern eher ein Marathon.

Drei Grundsätze für die eigene Haltung

Diese drei Punkte sind aus meiner Sicht zentral:

  1. Nerven behalten
    Wut, das Wort „kriminell“, Vorwürfe der Erpressung mögen aus der Emotion heraus verständlich sein und manchmal auch richtig. Sie schaden aber oft mehr als sie nutzen. Wer im Termin ausrastet, liefert der Gegenseite Vorlagen. Zudem wird es dann für viele “persönlich”, und dann wird es schwer, auf die Sachebene zurückzukommen. Gerade bei unsicheren Ergebnissen möchte man nicht den Richter unnötig verärgern.
  2. Glaubwürdigkeit am Anfang nicht zerstören
    Der erste Eindruck trägt weit. Wer gleich zu Beginn überzieht, alles dramatisiert oder sich in Widersprüche verstrickt, hat es später schwer. Richter merken sich so etwas. Besser ist es, ruhig und sachlich zu argumentieren, auch wenn es schwer fällt.
  3. Wesentliche Wahrheiten immer wieder ruhig wiederholen
    Ein Kernpunkt: Im Familienrecht reicht es oft nicht, etwas einmal gesagt zu haben. Man muss dieselbe Wahrheit immer wieder vortragen, schriftlich und mündlich, bis sie nicht mehr ignoriert werden kann. Auch wenn viele Beteiligte sie eigentlich nicht hören wollen.

Ich selbst sage in Terminen wichtige Dinge gern zweimal. Wenn ich den Eindruck habe, dass etwas nicht angekommen ist, folgt ein kurzer Schriftsatz, in dem ich genau diesen Punkt noch einmal klar darlege. Nicht, weil ich so gern Wiederholungen schreibe, sondern weil Erfahrung zeigt: Nur so bleibt etwas im Verfahren haften – vorausgesetzt man wird nicht bewusst ignoriert.

Freundlich bleiben, auch wenn es schwerfällt

Eine Haltung, die sich bewährt:

  • Äußerlich ruhig bleiben.
  • Höflich grüßen, auch Menschen, die man innerlich am liebsten meiden würde.
  • Persönliche Angriffe nicht spiegeln.

Es gibt einen Satz, den ich sehr passend finde: Die beste Art, einem Menschen die Zähne zu zeigen, ist ein Lächeln.

“Lächeln ist die eleganteste Art, seinen Gegnern die Zähne zu zeigen.”

Werner Finck

Das heißt nicht, alles hinzunehmen. Es heißt, sich die eigene Souveränität zu bewahren. Wer ruhig bleibt, strahlt innere Stärke aus, auch wenn innerlich ein Sturm tobt. Und das spüren Machtmenschen, die oftmals nur ihre Macht, aber keine Argumente haben.

Wenn der eigene Anwalt scheinbar „nichts sagt“

Ein häufiger Satz in meinen Beratungen lautet: „Mein Anwalt sagt im Termin ja gar nichts.“ Das Gefühl dahinter ist: Ich bin allein, niemand vertritt mich.

Hier lohnt sich ein genauer Blick:

  • Ein guter Anwalt wartet, bis er an der Reihe ist. Durcheinanderschreien wirkt unprofessionell und hilft dem Richter, sich hinter einer bereits bestehenden Meinung zu verstecken.
  • Es kann sinnvoll sein, in entscheidenden Momenten kurz zu schweigen und dann einen klaren, ruhigen Punkt zu setzen, statt jede Aussage der Gegenseite sofort zu kommentieren.

Wichtig ist: Sie dürfen Ihren Anwalt ansprechen, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Punkt untergeht. Ein Anwalt, der ernsthaft für Sie arbeitet, wird diese Hinweise aufnehmen und in eine sinnvolle Strategie einbauen.

Begleiteter Umgang, Strafe und trotzdem Chance

Viele Eltern erleben begleiteten Umgang als reine Strafe. Man sitzt mit seinem Kind in einem kleinen Raum, oft vielleicht 10 Quadratmeter, mit altem Spielzeug. Eine fremde Person sitzt dabei und protokolliert.

Häufig wird so ein begleiteter Umgang angeordnet:

  • als „Reaktion“ auf unbewiesene Vorwürfe,
  • wegen angeblicher Manipulation oder Induzierung,
  • wegen Vermutungen einer Auslandsflucht.

Nicht selten fehlen dafür belastbare Grundlagen. Trotzdem wird die Maßnahme angeordnet und über Jahre aufrechterhalten.

Trotzdem zeigt die Praxis: Die Eltern, die das durchziehen und für das Kind daraus eine gute Zeit machen, stehen am Ende oft besser da.

Wer es schafft,

  • dem Kind zu zeigen: „Du bist mir wichtig, egal wie schlecht die Rahmenbedingungen sind“,
  • den Termin fröhlich zu gestalten, so gut es eben geht,
  • das Kind vor dem eigenen Groll zu schützen,

sendet eine starke Botschaft. Kinder merken, wer für sie da ist, auch wenn alles gegen diesen Elternteil zu laufen scheint.

Typische Situationen, in denen Machtlosigkeit extrem wird

Es gibt Konstellationen, in denen das Gefühl der Ohnmacht fast unerträglich wird. Einige Beispiele aus der Praxis:

Herausnahme durch das Jugendamt

Manchmal nimmt das Jugendamt ein Kind aus der Familie, ohne vorher das Familiengericht einzuschalten, obwohl dafür Zeit gewesen wäre. Das Familiengericht folgt dann im Eilverfahren fast blind dem Antrag und verweist nur auf den Bericht des Jugendamtes.

Die Eltern sitzen da und erleben:

  • Kein echtes Hinterfragen der Maßnahme.
  • Keine kritische Prüfung der Vorwürfe.
  • Einen Beschluss, der wie eine Formalie wirkt.

Hier stellt sich die Frage: Habe ich alles, was ich weiß, dokumentiert? Gibt es Zeugen, ärztliche Berichte, Fotos, frühere Schreiben? Je besser Vorwürfe belegt sind, desto schwerer ist es für ein Gericht, sie zu ignorieren.

Gewalt und Missbrauchsverdacht

Sehr belastend sind Fälle, in denen Gewalt oder sexueller Missbrauch im Raum stehen. Viele Eltern schildern:

  • Sie haben vorschnell reagiert, etwa in einem wütenden Schreiben.
  • Später werden ihnen diese ersten emotionalen Reaktionen als „Übertreibung“ oder „Erfindung“ ausgelegt.
  • Das Gericht lässt Umgang trotzdem zu, obwohl sie das Kind schützen wollen.

Taktisch kann es in manchen Fällen sinnvoll sein zu sagen: „Ich kann den Missbrauch derzeit nicht beweisen, daher verfolge ich diesen Vorwurf so nicht weiter.“ Das bedeutet nicht, dass nichts passiert ist, sondern dass man erkennt, welche Beweisprobleme bestehen.

Wichtig ist dann, gezielt an Belegen zu arbeiten:

  • ärztliche Stellungnahmen,
  • psychotherapeutische Einschätzungen,
  • neutrale Beobachtungen von Dritten.

Gleichzeitig versuchen Verfahrensbeteiligte wie Verfahrensbeistände oder Jugendamtsmitarbeiter manchmal gezielt, Eltern wieder in alte Vorwurfsmuster zu treiben, um ihnen später sagen zu können: „Sie haben ja nichts gelernt.“ Hier hilft nur eines: Ruhe, ein klarer Plan und die Bereitschaft, nicht in jede Falle zu tappen.

Finanzielle Macht und ihre Folgen

Machtlosigkeit hat auch eine finanzielle Seite. Beispiele:

  • Unterhalt wird nicht gezahlt, das Familiengericht befasst sich aber über Jahre nicht mit dem Thema.
  • Am Ende heißt es dann: Die Mutter kann sich wirtschaftlich nicht ausreichend um das Kind kümmern, deswegen bekommt der andere Elternteil die Hauptverantwortung.
  • Die Istanbul-Konvention stellt klar, dass wirtschaftliche Macht bei Partnerschaftsgewalt eine Rolle spielt, im Alltag vieler Gerichte spürt man davon aber wenig.

Wer kein Geld für Gutachten, Privatgutachten oder ergänzende Expertisen hat, fühlt sich doppelt machtlos. Gerade deshalb ist es wichtig, früh nach Möglichkeiten zu suchen, etwa nach Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder kostengünstigen Stellungnahmen.

Soziales Umfeld, Ehrlichkeit und die Gefahr der Heimlichkeit

Machtlosigkeit bedeutet oft auch Einsamkeit. Anfangs sind Familie und Freunde meist noch sehr unterstützend. Mit der Zeit aber ermüden viele, weil sie immer wieder dieselben Geschichten hören.

Dazu kommt ein gefährlicher Satz, den man ständig hört:

„Wenn das Jugendamt in der Familie ist, wird schon was dran sein.“

Für betroffene Eltern ist so ein Satz ein Schlag ins Gesicht. Trotzdem können Sie das Denken anderer nicht komplett ändern. Wichtig ist, dass Sie selbst nicht in eine Spirale der Heimlichkeit rutschen.

Ein Rat aus vielen Verfahren:

  • Seien Sie ehrlich zu Ihrem Umfeld, soweit es Ihnen möglich ist.
  • Sprechen Sie auch über heikle Themen, etwa wenn ein Missbrauchsverdacht im Raum steht.
  • Lassen Sie nicht zu, dass die Angst davor, „entdeckt“ zu werden, größer wird als die tatsächlichen Probleme.

Heimlichkeit macht auf Dauer krank. Offene Worte helfen, auch wenn nicht jeder zuhören will oder kann.

Juristische Arbeit ist oft auch emotionale Begleitung

Viele Mandanten sind überrascht, wenn sie merken, wie viel meiner Arbeit nicht nur aus Paragraphen, sondern aus emotionaler Unterstützung besteht.

Ein Anwalt ist aus meiner Sicht auch dafür da:

  • die Wut der Eltern abzufangen,
  • diese Wut in sinnvolle Energie zu verwandeln,
  • aus roher Emotion einen klaren, strukturierten Vortrag zu machen.

Es ist besser, wenn sich die Wut zuerst am Schreibtisch des Anwalts entlädt, als unkontrolliert im Gerichtssaal. So entsteht aus einem „Ich halte das alles nicht mehr aus“ eine ruhige, nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Probleme.

Ein klarer Plan statt blinder Aktionismus

Machtlosigkeit lässt sich nicht durch blindes Handeln auflösen. Sie braucht einen klaren Plan.

Faule Kompromisse und rote Linien

Nicht jeder Kompromiss ist schlecht. Es gibt aber Grenzen, die Sie nicht überschreiten sollten.

Unzumutbare Kompromisse wären etwa:

  • gemeinsame Übergaben mit einem gewalttätigen Ex-Partner,
  • Treffen ohne neutrale Zeugen, wenn immer wieder Gewaltvorwürfe im Raum standen,
  • Vereinbarungen, die Sie in echte Gefahr bringen.

Akzeptable Kompromisse können sein:

  • vorübergehend begleiteter Umgang, um Kontakt zum Kind zu halten,
  • ein etwas geringerer Umgangsumfang, wenn sonst gar kein Kontakt möglich wäre,
  • ein Zwischenschritt, um Zeit zu gewinnen und Beweise zu sammeln.

Gerade bei narzisstischen oder stark manipulativ auftretenden Ex-Partnern ist Vorsicht angesagt. Lassen Sie sich nicht schönreden, was schon mehrfach schiefgegangen ist.

Strategie heißt auch: warten können

Ein realistischer Plan enthält mehrere Teile:

  • eine sachliche Darstellung der eigenen Situation,
  • eine Einschätzung, welche Schritte wann sinnvoll sind,
  • die Bereitschaft, abzuwarten, bis der andere Elternteil oder das Jugendamt Fehler macht.

Meine Erfahrung: Wenn ein Elternteil sich bemüht, sachlich zu bleiben und persönliche Angriffe zu vermeiden, kippt das Bild oft mit der Zeit. Die Gegenseite verfällt schnell in persönliche Vorwürfe, beleidigende Formulierungen oder ständige Schuldzuweisungen. Genau das kann später helfen, Gatekeeping oder Bindungsintoleranz zu belegen.

Wichtig ist, jedes neue Versagen von Behörden sachlich zu dokumentieren und durch den Anwalt anzeigen zu lassen. Das mag kleinkariert wirken, zeigt aber über die Zeit ein Muster.

Aus der Machtlosigkeit in die Handlungsfähigkeit

Machtlosigkeit bedeutet nicht, dass es keine Handlungsmöglichkeiten gibt. Sie bedeutet, dass man sie sorgfältig suchen und nutzen muss.

Einige Kernpunkte zum Mitnehmen:

  • Dokumentation statt reines Erzählen.
  • Sachliche Wiederholung statt lautem Aufschrei.
  • Dritte Experten (Kinderarzt, Therapeut, Lehrer) einbinden, statt alles nur allein zu behaupten.
  • Datenschutz und Verwaltungsrecht mitdenken, nicht nur BGB und FamFG.
  • Soziales Netz pflegen, aber keine Wunder erwarten.
  • Fehler eingestehen, ohne sich komplett in Frage zu stellen.

Das Wichtigste aber ist: Nicht aufgeben. Kein Kind hat etwas davon, wenn seine Eltern den Kampf um Kontakt, Schutz und Beziehung einstellen. Wenn an Vorwürfen etwas dran ist und die Eltern aufgeben, fällt oft der letzte Schutzschild weg.

Schlussgedanke: Nie aufgeben heißt, dem Kind Halt geben

Wer im Familienverfahren sitzt, fühlt sich oft klein, übersehen und ausgeliefert. Der Einstieg in diesen Beitrag hat dieses Bild aufgegriffen, weil es so viele Eltern teilen. Genau hier entscheidet sich viel: Gebe ich mich dieser Machtlosigkeit hin, oder nutze ich jeden kleinen Spielraum, der mir bleibt?

Macht begegnet man am besten mit klarer, rationaler Handlungsweise, stoischer Wiederholung der Fakten und der inneren Entscheidung, sich nicht einschüchtern zu lassen. Sie müssen Ihre Strategie anpassen dürfen, Sie dürfen Fehler korrigieren, Sie dürfen müde sein. Was Sie nicht dürfen, wenn Sie für Ihr Kind da sein wollen, ist aufgeben.

Wie erleben Sie Macht und Machtlosigkeit in FamFG-Verfahren? Schreiben Sie Ihre Erfahrungen und Gedanken in die Kommentare und helfen Sie damit auch anderen Betroffenen, sich weniger allein zu fühlen. Bis dann.

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Aufsätze Meinungen Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Strafverfahren gegen Weltanschauungsgemeinschaft Go&Change eingestellt

Vom Sektennarrativ und einer instrumentalisierten Verwaltung

Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 06.10.2025 ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher Kindesentziehung im Umfeld der Weltanschauungsgemeinschaft Go&Change – teils vorläufig – eingestellt. Nach meinen Informationen sind die Auflagen erfüllt. Beweisprobleme und europarechtliche Bedenken bei § 235 StGB waren insoweit entscheidend. Das Sektennarrativ spielte nur bei der als aufgeschreckt zu bezeichnenden Strafbefehlsabfassung – wider besseres Wissen und wider die Akteninhalte – eine Rolle. Dass die Bundesrepublik Deutschland auf Kinder zugreifen möchte, um Lebens- und Glaubensgemeinschaften zu vertreiben oder zu neutralisieren ist dabei bedenklich, aber nicht neu.1 2 Nun hat es also auch faktisch Go&Change getroffen.

Das Verfahren in Schweinfurt am 06. Oktober 2025

Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 06.10.2025 ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Kindesentziehung nach §235 StGB gegen vier im Umfeld der Weltanschauungsgemeinschaft “Go&Change” angesiedelte Personen – endgültig und vorläufig – eingestellt. Das besondere: Im zugrundeliegenden Verfahren wurde nicht nur Art. 1 I GG des betroffenen Kindes i.V.m. §158 FamFG verletzt, was das Oberlandesgericht Bamberg deutlich gerügt hat.3 Der Landrat hatte sich in dieser Angelegenheit rechtwidrig dafür eingesetzt, dass das Jugendamt zeitnah zugreifen kann – ohne den gesetzlichen Weg eines Familienverfahrens am Familiengericht zu gehen.4

Zu den Hintergründen der Frage, ob und warum Go&Change umstritten ist, findet man im Sektennarrativ die gewohnt einseitigen Artikel.5

Von den vier Angeklagten wurde das Verfahren gegen eine Person gemäß §153 Abs. 2 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) ohne jegliche Auflage endgültig eingestellt, die Staatskasse trägt auch die außergerichtlichen Kosten der angeklagten Mutter. Für die drei weiteren Angeklagten erfolgte eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage, gestützt auf §153a StPO.

Die Anklage bezog sich auf den Vorwurf, ein Kind entzogen zu haben, obwohl es in der vorgelesenen Anklage erhebliche Ungenauigkeiten hierüber gab, wann das Sorgerecht entzogen, Vormundschaft angeordnet und Straftaten angezeigt wurden. Der Staatsanwalt kam beim Vortragen der Anklageschrift mehrfach ins Stocken.

Erhebliche Beweisprobleme im Verfahren

Das Gericht wies im Rahmen der Hauptverhandlung dezidiert auf erhebliche Beweisprobleme hin, die den Fortgang des Verfahrens in Frage stellten. Diese betrafen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand der Kindesentziehung.

Insbesondere betonte die Richterin die (familien)rechtliche Komplexität des Falles auch vor dem Hintergrund des Europarechts. Es wurden Bedenken geäußert, ob §235 StGB in seiner Auslegung nicht im Widerspruch zur Freizügigkeit nach EU-Recht stehen könnte. Eine klare und belastbare Feststellung des strafbaren Verhaltens sei unter diesen Bedingungen nur schwer möglich.

Hintergrund: Die Gemeinschaft „Go&Change“

Die Angeklagten sind Personen, die der angeblich oder tatsächlich – je nach Betrachter – umstrittenen Lebens- und Weltanschauungsgemeinschaft “Go&Change” nahestehen. Go&Change beschreibt sich selbst als „Entwicklungsgemeinschaft“.6 7

Im Verfahren soll seitens der Behörden eine Zugehörigkeit zu einer “Glaubensgemeinschaft” thematisiert worden sein, die für die Frage der Strafbarkeit aber keine Relevanz hätte. Es zeichnet sich das Bild, das bereits in der Vergangenheit bei Glaubensgemeinschaften über ein (falsches) Sektennarrativ gezeichnet wurde: Über den Zugriff der Jugendämter auf den „Nachwuchs“ Andersgläubiger oder Anderslebender soll in das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingegriffen werden. Dies umfasst neben dem Recht auf Glauben auch das Recht, diesen zu leben und damit an die eigenen Kinder weiterzugeben.

Das Gericht war bemüht, diese Thematik nicht anzusprechen. Die Verstrickungen des Landkreises scheinen so enorm, dass man in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die aktenkundige Einmischung von Landrat Töpper wahrheitswidrig bestreitet und auch sonst erstaunliche Unkenntnis (andere würden dies Falschvortrag nennen) des Sachverhalts offenbart.

Die in einem Fall endgültige und in drei Fällen vorläufige Einstellung des Verfahrens (im Zeitpunkt dieses Abfassens sind die Auflagen erfüllt) trägt der festgestellten schwachen Beweislage und den komplexen Rechtsfragen Rechnung. Zu diesen durfte ich ein umfangreiches Rechtsgutachten erstatten, das ich in anonymisierter Form nach Rechtskraft der Einstellung hier veröffentlichen werde.8

Die Einstellung ist nicht gleichzusetzen mit einem Freispruch, impliziert aber, dass eine Verurteilung nach Auffassung des Gerichts im weiteren Verfahrensverlauf wenig wahrscheinlich ist. Ein Tatnachweis ist daher nicht geführt, so dass die Personen unabhängig von ihrer Weltanschauung als nicht verurteilt gelten. Zudem hätte eine umfangreiche Beweisaufnahme nach Rückmeldung der Verteidigung auch den Eingriff in die Weltanschauungsfreiheit ebenso thematisiert wie vermeintlich politische Einflussnahmen (s. o.)

Weltanschauung und Strafrecht

Die Weltanschauung von Menschen um Go&Change kann nur dann in strafrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen, wenn diese ein Gegenstand der Straftatvorwürfe ist oder der Besonderheiten der Weltanschauung Rechnung tragen. Beides ist dann nicht der Fall, wenn die behaupteten und hier nicht belegten Straftaten „bei Gelegenheit“ in oder nahe einer Glaubensgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgen. Straftaten eines christlich lebenden Menschen werden insoweit zu Recht auch nicht dem Glaubensbereich zugerechnet, wenn Grundlagen dieser Taten nicht in der Weltanschauung liegen. Jede andere Betrachtungsweise verletzt das Grund- und Menschenrecht auf Weltanschauungsfreiheit.9 10

Insoweit hat dieses Verfahren neben einem angemessenen Ergebnis und einer angemessenen Verfahrensführung gezeigt, dass es staatlichen Behörden durchaus gelingen kann, auf den stigmatisierenden Begriff „Sekte“ zu verzichten.

Auch die „Main-Post“ berichtet unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der Verdachtsberichterstattung fehlerhaft und macht eine „Gemeinschaft“ verantwortlich, wo einzelne Menschen angeklagt wurden.11

Ich wünsche mir hier mehr Mäßigung bei Verdachtsberichterstattungen, bei denen ohne rechtliche wie tatsächliche Notwendigkeit Glaubens-, Weltanschauungs- und Lebensgemeinschaften in Verfahren hineingezogen werden. Vorallem sollte Presse ihrer neutralen Funktion Rechenschaft tragen.12 Die gelingt dann nicht, wenn man “gehörte” Fakten nicht prüfen will und sich auf Gerichtsfluren nur mit Polizeibeamten unterhält, nicht mit der Verteidigung oder informierten Betroffenen.

Rechtswidrige Strafbefehle

Eine Prüfung der Strafbefehle im Einklang mit der Aktenlage hätte ergeben, dass z.B. dem Vorwurf der Kindesentziehung auch Zeiten unterfielen, in denen bereits keine gerichtliche Entscheidung auf Entziehung derselben vorlag, was den objektiven Tatbestand des “Vorenthaltens” ausschaltet. Kenntnisse zum Aufenthalt des Kindes sind wegen §235 I StGB nicht bekannt. Dadurch stellt sich ohnehin die Frage nach Strafbarkeit.13 Denn die deutsche Rechtslage schränkt unzulässig die Freizügigkeit ein.14 Oder: Wenn eine Person auf zwei Aktenseiten Namens – und datumsmäßig als vor Ort in Deutschland anwesend erwähnt (und damit bewiesen) wird, dann kann diese für die Zeit zwischen diesen zwei Zeitpunkten nicht für eine “unbestimmte Zeit” absent gewesen sein (einfache Mathematik: 20.05.-18.05. macht maximal 2 Tage Abwesenheit). Das ist nur einer der einfach zu klärenden Fakten, die man wissen könnte, wenn man sich informieren würde. Die Presse wird hier ihrem Anspruch, keine Weltanschauungen zu schmähen, nur partiell gerecht.

Kindeswohlgefährdung und “Sekten”

Bei “Sekten” (richtiger wäre der Begriff “neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen”15, zumal erhebliche Forschungsdefizite bestehen16) wird das Thema Kindeswohlgefährdung schneller behauptet und in der Regel selten ausreichend begründet.17 Die Enquente-Kommission bewertet insbesondere die Weitergabe von eigenen Lebensformen als “wünschenswert”:

Die Übermittlung und Weitergabe von Werthaltungen,
Glaubensüberzeugungen und auch religiösen Vorstellungen an die folgende Generation stellt somit eine zentrale Funktion der Familie bzw. familienanaloger Lebensformen und der Milieus dar, in die sie eingebettet sind. Die Weitergabe religiöser Lebensformen ist als solche also kein Problem. Auch die erzieherische Vermittlung von – gegenüber den großen Volkskirchen – „abweichenden” religiösen Anschauungen und Glaubensprinzipien kann angesichts einer Pluralisierung
religiöser und areligiöser Weltanschauungen nicht als
problematisch verstanden werden.
Im Gegenteil: Die Achtung und Anerkennung pluraler, kulturell heterogener Lebensformen und Weltanschauungen ist ein
unhintergehbarer Bestandteil einer posttraditionalen
Ethik der Anerkennung von Vielfalt.

Enquente-Kommission, Drucksache 13/10950, S. 84

Nur wenn spezifische Gefährdungen des Kindeswohles vorliegen, ist staatliches eingreifen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall war der damals nur verdächtige Vater (Urteil inzwischen rechtskräftig18) aber in Untersuchungshaft und daher einer potentiellen Gefahr ausreichend begegnet. Eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr konnte damals für das Kind nicht begründet werden.19

Auch die damals weiter angedachten Aspekte (Übergabe des Kindes an die Polizei) sind fachlich unvertretbar, selbst wenn es einen Verwaltungsakt nach §42 SGB VIII samt schriftlich begründetem Sofortvollzug20 gegeben hätte.21 Denn den dann notwendigen Beschluss muss ein Gerichtsvollzieher22 vollstrecken.23 Hierzu muss zudem der Berechtigte mit anwesend sein.24

All das spielte in Schweinfurt keine Rolle. Hier wird in bester bayrischer “Westernmanier” erst “geschossen” und dann nachgetreten statt nachgedacht. Und wenn man dann faktisch verloren hat, dann wird die Presse “genutzt”, um darauf hinzuweisen dass es ja keinen Freispruch gab.

Das obige Verfahren zeigt, was wir seit Jahren kritisieren: Die Benutzung des Jugendamtes zur Beseitigung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Die Staatsmacht vergisst dabei, dass sie mit diesem Vorgehen die Werte, die sie verteidigen sollte, verrät. Die Tatsache, dass dann “Headline Hurts”, also Schlagzeilen verletzten, wie es mein Freund Peter Zoehrer hier kritisiert hat, sollte dann nicht in Verwaltungs- und Strafrechtliches Vorgehen übergehen. Denn dann verletzten auch diese Maßnahmen Moral, Anstand und das Grundgesetz.

  1. Zwölf Stämme, https://twelvetribes.org/ ↩︎
  2. Orde der Transformanten, https://ordedertransformanten.org/, vgl. mein Artikel auf Bitterwinter https://bitterwinter.org/order-of-transformants-a-dutch-court-sends-children-back-to-families/ ↩︎
  3. Oberlandesgericht Bamberg, 7 UF 120/23: “Vorliegend hat das Familiengericht dem betroffenen Kind entgegen der vorliegend zwingend gesetzlichen Regelung des §158 Abs. 2Nr. 1FamFG keinen Verfahrensbeistand bestellt. Zudem wurde die Entscheidung auch ohne die nach §159 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Kindesanhörung getroffen.
    Da ein Verfahrensbeistand fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde, ist das betroffene Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. (…)
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kindesanhörung nicht lediglich
    deshalb entbehrlich ist, weil der Aufenthalt des Kindes derzeit nicht bekannt ist.
    (…)
    Falls nach den durchgeführten Ermittlungen weiterhin von einem Aufenthalt des Kindes D. im Ausland auszugehen wäre, dürfte der Entzug der elterlichen Sorge für das Kind kein erforderliches Mittel zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung darstellen, denn dieser wäre nicht geeignet, eine mögliche Gefährdung zu verhindern. Entscheidend für die Frage der Eignung einer gerichtlichen Maßnahme zur Regelung der elterlichen Sorge sind nicht nur die, den Erlass der Maßnahme begründenden Umstände, sondern insbesondere auch die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der zu erlassenden Entscheidung
    ↩︎
  4. https://www.landkreis-schweinfurt.de/landkreis/landrat/landrat ↩︎
  5. z.B. https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/verlag/erfahrungen-mit-der-gemeinschaft-go-change-in-franken-e891655/?reduced=true ↩︎
  6. Go&Change https://goandchange.de/ueber-uns/ ↩︎
  7. Komm lass reden, https://kommlassreden.de/ ↩︎
  8. Platzhalter, Link zum Rechtsgutachten folgt ↩︎
  9. vgl. hierzu die Weimarer Verfassung ↩︎
  10. zum Verhältnis Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz vgl. Uni Potsdam https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/grundrechte/glaubens-und-religionsfreiheit-art-4-gg ↩︎
  11. MainPost, Artikel vom 07.10.2025, https://www.mainpost.de/franken/go-change-mitglieder-standen-in-schweinfurt-erneut-vor-gericht-weil-sie-ein-kind-versteckt-haben-sollen-071025-111953654 ↩︎
  12. Pressekodex https://www.presserat.de/pressekodex.html ↩︎
  13. vgl. unter anderem Kindesentziehung ins EU-Ausland straflos https://familienrecht.activinews.tv/kindesentziehung-ins-eu-ausland-straflos/ ↩︎
  14. EuGH (Achte Kammer), Beschluss vom 16.05.2022 – C-724/21, BeckRS 2022, 11880 und BeckRS 2020, 31283, EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 19.11.2020 – C-454/19 ↩︎
  15. Enquente Kommission des Deutschen Bundestages, https://dserver.bundestag.de/btd/13/109/1310950.pdf ↩︎
  16. Enquente Kommission aao “Für eine realistische, also weder überzogene noch verharmlosende Auseinandersetzung mit diesem gesellschaftlichen Phänomen sind gesicherte empirische Ergebnisse und fundierte wissenschaftliche Erforschung der unterschiedlichen
    Aspekte der Thematik unerläßlich. Hier sind erhebliche Forschungsdefizite aufzuarbeiten
    .” ↩︎
  17. vgl. mein Artikel Kinderschutz oder Genozid: Zur Lage der Religionsfreiheit in Deutschland am Beispiel des Orde der Transformanten, https://familienrecht.activinews.tv/kinderschutz-oder-genozid-zur-lage-der-religionsfreiheit-in-deutschland-am-beispiel-des-orde-der-tranformanten/ ↩︎
  18. vgl. BR https://www.br.de/nachrichten/bayern/urteil-rechtskraeftig-goandchange-guru-muss-ins-gefaengnis,Ulq29eL ↩︎
  19. 1 BvR 1178/14 – Rn. 25; BGH XII ZB 247/11 – Rn. 25 ↩︎
  20. vgl. VG München https://erzengel.help/erfolg-fuer-mitglied-vg-muenchen-hebt-inobhutnahme-auf/ ↩︎
  21. vgl. Becker und Faber, Schwachstellen bei der Amtshilfe der Polizei für Jugendämter ↩︎
  22. in Bayern §156 GVGA ↩︎
  23. vgl. hierzu Lawmanga Folge 2 Serie 1, https://erzengel.help/wp-content/uploads/2025/03/DE-lawmanga.S1-E2.pdf ↩︎
  24. §156 Abs. 4 GVGA ↩︎

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Allgemeines

Amtsermittlung nicht allein auf den Gutachter übertragbar

OLG München Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15 u.a.

Eine der wichtigeren Entscheidungen, wenn auch auf den ersten Blick eine “Niederlage”, ist diese Entscheidung aus dem Komplex 12 Stämme. Zu Recht hat das Oberlandesgericht München, Familiensenate Augsburg, das Amtsgericht Nördlingen für die passive Verfahrensführung und die Nichterhebung von Beweisen im Rahmen eines orbiter dictums1 gerügt.

Die wesentlichen Sätze, die für eine Vielzahl von Verfahren relevant sind, sind die folgenden:

Arbeitsbelastung des Gerichts

“Einen dem Senat durchaus bewusste hohe Belastung und teilweise Überlastung des Familiengerichts kann im Verfahren der Trennung von Mutter und Kind nicht zur Begründung herangezogen werden. Vielmehr muss dem gegebenenfalls über den Weg der Justizverwaltung begegnet werden.” (S. 8 d. Beschlusses)

Konkret ist die Verfahrensbeschleunigung unabhängig von der Arbeitsbelastung des Gerichts anzuwenden.

1 1/2 Jahre Verfahrensdauer ohne Gutachten und ohne Beweisaufnahme ist zu lange

Dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Sorgerechtsverfahren nach § 155 FamFG kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, weil die Gefahr beachtet wer-den muss, dass allein durch die Verfahrensdauer, die bereits mehr als 1 1/2 Jahre beträgt, Fakten geschaffen werden, die eine Rückführung des Kindes zur Mutter im-mer mehr erschweren, Kind und Mutter entfremdet werden und ein erneuter Eingriff in das Umfeld des Kindes dieses wiederum in schwere Konflikte bringen könnte. Vor diesen möglichen Folgen für die seelische Entwicklung des Kindes erscheinen der bisherige Verfahrensgang und die bisherige Verfahrensdauer bedenklich.

Eine Verfahrensführung von 1 1/2 Jahren ohne (!) Gutachten ist bedenklich und schadet einem Kind. (S. 8 d. Beschlusses)

Umfangreiche Ermittlungen auch durch Zeugenanhörung trotz Gutachten

“Zugleich und parallel hierzu wird das Amtsgericht unverzüglich u.a. die weiteren nach § 26 FamFG von Amts wegen erforderlichen umfangreichen Ermittlungen insbesondere die Anhörung der Zeugen für den vorliegenden Einzelfall – durchzuführen haben. Insbesondere auch die Anlage von Zweitakten bzw. Drittakten dürfte zwingend geboten sein, um alle möglichen und notwendigen Maßnahmen durch Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes effektiv zu ergreifen.” (S. 8/9 d. Beschlusses)

Amtsermittlungspflicht ist nicht (allein) auf den Gutachter zu übertragen

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 26 FamFG dem Gericht obliegende Verpflichtung nicht allein auf den Sachverständigen delegiert werden kann.” (S. 9 d. Beschlusses)

Bedeutung des Beschlusses in Familiensachen

Alleine dass ein Oberlandesgericht ein Orbiter Dictum erlässt, kommt nicht so oft vor, verdeutlicht aber die Wichtigkeit der Angelegenheit.

Gerichte müssen Amtsermittlungen durchführen (vgl. 1 BvR 3121/13 – Rn. 26, 1 BvR 1202/17, 1 BvR 160/14 – Rn. 49, 1 BvR 385/90, Rn. 68 u.a.). Hierzu reicht es eben nicht aus, die Akte nur an den Gutachter zu senden. Das Gericht muss mindestens nebenbei auch Beweise einholen, aus meiner Sicht eher vorher, um keine falschen oder unklaren Anknüpfungstatsachen in das Gutachten einzuführen.

Den Volltext dieser anonymisierten und wichtigen Entscheidung finden Sie hier:

  1. Ein Obiter Dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines  Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot (Wikipedia) ↩︎

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Allgemeines

KI und Prompts im Familienrecht #2

Im ersten Artikel hatte ich mich noch mit allgemeinen Hintergründen auseinandergesetzt. In diesem Artikel und ggf. folgenden geht es um konkrete Prompts im Familienrecht und wie sich diese auswirken. Ich werde zudem erläutern, welche Prompts ich wieso regelmäßig einsetze.

Prompts

Ich erinnere nochmal an die Grundstruktur eines Prompts:

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Grundstruktur Prompts

Rolle: Wer bin ich?
Aufgabe: Was soll die KI tun?
Thema: Worum geht es?
Hintergrund: Was ist Grundlage (z.B. eine Urteils-PDF)
Beispiele: Soll sich die KI an einer Vorlage von Ihnen orientieren?
Länge: Wie umfangreich soll das Ergebnis sein?
Zielgruppe: Für wen ich das Ergebnis gedacht?
Format: Soll eine besondere Struktur (Tabelle, Liste) eingehalten werden
Tonfall: Wie soll das Ergebnis formuliert sein?

Prompt Gutachten zusammenfassen

Der erste Prompt, mit dem ich gearbeitet habe ist der, mit dem man Gutachten oder Beschlüsse zusammenfasst. Der Vorteil liegt auf der Hand: Aus 100 Seiten werden wenige Seiten. Doch Vorsicht: Alles lesen ist Pflicht, ich nutze die KI um die Schwerpunkte eines Gutachtens herauszuarbeiten und mich selbst zu prüfen, ob ich alles wichtige erfasst habe.

Diesen Prompt habe ich als erstes regelmäßig verwendet: Er beinhaltet Rolle (Experte im Familienrecht), Aufgabe (Fasse zusammen und arbeite die wesentlichen Argumente heraus), Hintergrund (das hochgeladene PDF) und noch eine Formatierungsvorgabe (Liste, der Lesbarkeit wegen)

Du bist ein Experte im Familienrecht. Fasse das familienpsychologische Gutachten zusammen und arbeite die wesentlichen Argumente heraus. Benenne diese in einer Liste. Danach benenne insbesondere, welche Aspekte für und gegen den Vater sprechen und welche Aspekte für und gegen die Mutter sprechen.

Ich habe hierzu ein älteres Gutachten hochgeladen und erhalte das folgende Ergebnis:

Gerne. Hier ist die Zusammenfassung des familienpsychologischen Gutachtens:

Das Gutachten wurde im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens  erstellt. Der/Die Sachverständige untersuchte die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern 

Die Untersuchung umfasste mehrere Methoden:

* Aktenanalyse
   
* Explorationsgespräche mit den Eltern
   
* Verhaltensbeobachtung
   
* Eltern-Kind-Interaktionsbeobachtung
   
* Psychometrische Testdiagnostik
   
* Informatorische Gespräche mit Dritten 

**Wesentliche Argumente des Gutachtens**

1.  **Erziehungsfähigkeit:** Das Gutachten definiert Erziehungsfähigkeit als die Fähigkeit der Eltern, die physischen und emotionalen Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, es angemessen zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. 
   
2.  **Kindeswohlgefährdung:** Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Mutter als auch der Vater aufgrund von Gewalt in der Familie und mangelnder Erziehungsfähigkeit das Kindeswohl gefährden. 
   
3.  **Verhaltensauffälligkeiten der Mutter:** Die Mutter zeigt im Gutachten deutliche Auffälligkeiten im Kommunikations- und Interaktionsverhalten. Es wird der Verdacht auf xxx geäußert. 
   
4.  **Belastungsfaktoren des Vaters:** Der Vater zeigt Züge einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und hat Schwierigkeiten, sich in die emotionale Lage der Kinder hineinzuversetzen. 
   
5.  **Gewalterfahrungen der Kinder:** Die Kinder berichten von physischer und psychischer Gewalt durch beide Elternteile. Diese Aussagen werden durch Fremdbefunde gestützt. 
   
6.  **Kindeswille:** Die Kinder äußern den Wunsch nach einem gewaltfreien Umfeld und distanzieren sich von ihren Eltern. 

Das ist schonmal nicht schlecht, insbesondere um in einer eMail den Eltern das Gutachten zu erklären. Hierzu sollte man den obigen Prompt ergänzen.

E-Mail Prompt Gutachten

Dieser könnte dann lauten:

Du bist ein Experte im Familienrecht. Fasse das familienpsychologische Gutachten zusammen und arbeite die wesentlichen Argumente heraus. Benenne diese in einer Liste. Danach benenne insbesondere, welche Aspekte für und gegen den Vater sprechen und welche Aspekte für und gegen die Mutter sprechen.
Verfasse danach eine eMail in nüchternem Tonfall an die Eltern, in der Du diese um Terminsvereinbarung bittest, gleichzeitig aber auch die im Gutachten erwähnten Probleme benennst.

Das eMail-Ergebnis lautet dann (zuerst kommt obige Zusammenfassung):

E-Mail an die Eltern

Betreff: Terminvereinbarung und Besprechung des familienpsychologischen Gutachtens

Sehr geehrte Frau xxx sehr geehrter Herr xxx,

im Rahmen des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens liegt nun das familienpsychologische Gutachten von xxx vor.

Ich bitte Sie, sich mit meinem Büro in Verbindung zu setzen, um einen Termin zur Besprechung des Gutachtens zu vereinbaren. Es ist wichtig, dass wir die dort aufgeführten Feststellungen gemeinsam erörtern, insbesondere die dokumentierten Defizite in der Erziehungsfähigkeit, die Hinweise auf Gewaltanwendung und die daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Gutachten bei beiden Elternteilen erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit feststellt.

Ich bitte um Ihre zeitnahe Rückmeldung zwecks Terminvereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen

Ich selber würde jetzt noch 1-2 Argumente gegen das Gutachten benennen, um den Eltern Hoffnung zu geben. Aber die Grundlage ist schon einmal beeindruckend, oder?

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Aufsätze

KI und Prompts im Familienrecht #1

Ich habe mich lange gegen KI und Prompts im Familienrecht gesträubt. Kann der Computer den Fachmann ersetzen? Will man das? Die erste Angst ist unbegründet, die KI ist gut (wobei, nur so gut wie der, der die Prompts formuliert), aber noch nicht so gut, dass sie den Juristen ersetzt. Aber man will diese Ergänzung, die hilfreich sein kann im Alltag. Ich möchte an dieser Stelle einfache Möglichkeiten zeigen, die den Arbeitsalltag erleichtern und wie insbesondere Einzelkämpfer “Unterstützung” bzw. Selbstkontrolle im Alltag erlangen können. Zuerst aber stelle ich die wesentlichen Begrifflichkeiten und Besonderheiten vor. Dieser erste Artikel befasst sich mit den Grundlagen, ab Artikel 2 folgen Beispiele.

Inhaltsverzeichnis

Was ist KI?

KI steht für Künstliche Intelligenz (Artifical Intelligence, AI auf Englisch).

Künstliche Intelligenz ist ein Bereich der Informatik, der sich mit der Theorie und Entwicklung von intelligenten “Agenten” beschäftigt. Ein intelligenter Agent ist ein System, das seine Umgebung wahrnehmen und Handlungen ausführen kann, um seine Ziele zu erreichen.

Einfacher ausgedrückt: KI zielt darauf ab, Computer so zu entwickeln, dass sie Aufgaben ausführen können, die normalerweise Menschen oder Intelligenz erfordern. Dazu gehören beispielsweise:

  • Lernen: Die Fähigkeit, aus Daten zu lernen und sich anzupassen.
  • Problemlösung: Das Finden von Lösungen für komplexe Aufgaben.
  • Sprachverarbeitung: Das Verstehen und Generieren von menschlicher Sprache.
  • Mustererkennung: Das Erkennen von Mustern und Zusammenhängen in Daten.
  • Entscheidungsfindung: Das Treffen von Entscheidungen auf Basis von Informationen.

KI ist keine einzelne Technologie, sondern ein breites Feld, das verschiedene Ansätze und Techniken umfasst, wie z.B. maschinelles Lernen, Deep Learning, neuronale Netze, Expertensysteme und viele mehr.1

Welche KI gibt es

Es gibt die folgenden – nicht abschließend aufgezählten – KIs (die Entwicklung ist hier enorm, so dass Aussagen sich nur auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels im April 2025 beziehen können):

1. Große Sprachmodelle oder auch LLMs genannt (GPT-5, Gemini, Claude u.a.)

Sprachmodelle werden darauf trainiert, riesige Mengen an Text und Daten zu verstehen, zu verarbeiten und zu generieren. Sie können z.B. für Texterstellung, Übersetzung, Beantwortung von Fragen, Zusammenfassungen, Code-Generierung und kreatives Schreiben eingesetzt werden. Ihre Stärken sind hohe sprachliche Kompetenz, also die Fähigkeit, kohärenten und menschenähnlichen Text in verschiedenen Stilen und Formaten zu verarbeiten und zu generieren. Sie sind Vielseitig, entwickeln sich schnell und sind in viele Anwendungen integriert wie Chatbots, Suchmaschinen und mehr. Sie haben aber auch Schwächen, sind teils ungenau und “halluzinieren”, erfinden also falsche Antworten und Fakten, übernehmen aus den Trainingsdaten Tendenzen oder gar Vorurteile, benötigen einen hohen Rechtenaufwand für das Training und die Ressourcenbereitstellung und “verstehen” nur den Inhalt von Texten, nicht “die Welt” als solches.

2. Multimodale KI-Modelle

Diese spezielleren Modelle können Informationen aus verschiedenen Bereichen verarbeiten und verbinden (Text, Bild, Audio und Video). Sie ermöglichen ein reichhaltigere und umfassendere Interaktion. Die Stärken sind umfassenderes Verständnis durch die Fähigkeit, die Welt aus verschiedenen Perspektiven zu erfassen, verbesserte Interaktion, was natürlichere “Kommunikation” ermöglicht und erschließt neue Anwendungsfälle wie Robotik, autonomes Fahren usw.

Die Schwächen sind die komplexere Entwicklung und komplexeres Training, Schwierigkeiten bei der Kombination und dem Datenabgleich und noch höherer Rechenaufwand.

3. Spezialisierte KI-Modelle für spezifische Anwendungsbereiche

Wie im echten Leben auch gibt es Spezialisten. Diese spezialisierten KI-Modelle übertreffen die generalistische Modelle bei spezifischen Aufgaben. Sie sind oft einfacher interpretierbar. Sie erleichtern effizienteren Ressourceneinsatz und können im Vergleich zu sehr großen generalistischen Modellen effizienter trainiert und eingesetzt werden. Dafür sind sie nur für eng definierte Aufgaben zugeschnitten und für generelle Aufgaben weniger geeignet.

Was sind Prompts

Prompts spielen bei KI eine zentrale Rolle für die Interaktion mit dieser. Ein Prompt ist eine Eingabe, Anweisung oder Befehl, die du einer KI gibst, um eine bestimmte Antwort, Ausgabe oder Aktion zu erhalten.

Stellt man sich einen Prompt wie eine Frage, eine Aufgabe oder eine kreative Aufforderung vor, die man an einen intelligenten Gesprächspartner richtet, dann kann mich auch vorstellen, dass die Qualität und Präzision dieses Prompts einen direkten Einfluss auf die Qualität und Relevanz der Antwort hat – egal ob gegenüber der KI oder einem Geschäftspartner/Mandanten.

Warum sind Prompts so wichtig?

Prompts sind deshalb so wichtig, weil sie das Ergebnis steuern.

  • Steuerung der KI: Prompts lenken die KI in die gewünschte Richtung und helfen ihr zu verstehen, was von ihr erwartet wird.
  • Erzeugung spezifischer Ergebnisse: Gut formulierte Prompts ermöglichen es, gezielte Informationen, Texte, Bilder, Code oder andere Inhalte zu generieren und diese immer mehr an das gewünschte Ergebnis anzupassen.
  • Kreativität und Exploration: Prompts können auch dazu dienen, die kreativen Fähigkeiten der KI zu entfesseln und unerwartete, innovative Ergebnisse zu erzielen.
  • Effizienzsteigerung: Durch klare Anweisungen können Aufgaben schneller und präziser erledigt werden, als dies manuell möglich wäre.

Die Kunst des Prompt Engineerings

Die Formulierung effektiver Prompts ist zu einer eigenen Disziplin geworden, dem sogenannten Prompt Engineering. Dabei geht es darum, die richtigen Worte, den passenden Ton und die notwendigen Details zu verwenden, um optimale Ergebnisse von der KI zu erhalten. Dies kann das Experimentieren mit verschiedenen Formulierungen, das Hinzufügen von Kontextinformationen oder die Angabe von Formatvorgaben beinhalten2.

Welches Sprachmodell verwenden?

Welches Sprachmodell man verwendet, hat natürlich auch viel mit persönlichen Vorlieben zu tun. Man sollte sich die einzelnen Modelle ansehen und schauen, mit welchem Chatbot man am Besten zu recht kommt. Ich selber präferiere Googles Gemini.

Gemini hat nicht nur mit “Gemini Deep Research3” ein tiefgehendes Analysetool entwickelt, das viele Quellen auswertet und benennt. Es soll auch im wissenschaftlichen Bereich Vorteile bieten, wegen der Anbindung auch an Google4. Bisweilen mag es Sinn machen, denselben Prompt auf verschiedenen LLMs zu verwenden und die Ergebnisse zu vergleichen. Ohnehin darf ein KI Ergebnis niemals ohne Prüfung und Verifizierung verwendet werden – oder würden Sie einen Schriftsatz blind unterschreiben, den Ihr Student oder der Azubi eigenverantwortlich erfasst hat?

Wie ist ein Prompt aufgebaut

Allgemeine Beispiele für Prompts:

Die folgenden Beispiele sind allgemeine Beispiele und nicht auf das Familienrecht individualisiert:

  • Textgenerierung: “Schreibe einen kurzen Blogartikel über die Vorteile von KI im Familienrecht.”
  • Bildgenerierung: “Erstelle ein realistisches Bild eines futuristischen Roboters, der in einem Büro arbeitet.”
  • Code-Generierung: “Schreibe eine Python-Funktion, die die Fibonacci-Sequenz bis zu einer bestimmten Zahl berechnet.”
  • Fragen beantworten: “Was ist die Hauptstadt von Frankreich?”
  • Zusammenfassungen erstellen: “Fasse diesen Artikel in drei Sätzen zusammen.”

Letztlich ist ein Prompt also eine normale Fragestellung und Arbeitsanweisung. Man kann das ganze aber technisch noch besser darstellen und die einzelnen Bestandteile eines Prompt aufgliedern. Je strukturierter der Prompt, je mehr Vorgaben man gibt und je genauer man das Ergebnis definiert, desto besser wird das am Ende sein.

Konkrete Bestandteile eines Prompt

Ich orientiere mich hier an juristischen Prompts5.

  1. Rolle: Wer bin ich?
  2. Aufgabe: Was soll die KI tun?
  3. Thema: Worum geht es?
  4. Hintergrund: Was ist Grundlage (z.B. eine Urteils-PDF)
  5. Beispiele: Soll sich die KI an einer Vorlage von Ihnen orientieren?
  6. Länge: Wie umfangreich soll das Ergebnis sein?
  7. Zielgruppe: Für wen ich das Ergebnis gedacht?
  8. Format: Soll eine besondere Struktur (Tabelle, Liste) eingehalten werden
  9. Tonfall: Wie soll das Ergebnis formuliert sein?

Zusammenfassung

Das waren jetzt die ersten allgemeinen Inhalte. Im Artikel #2 zum Thema geht es weiter mit konkreten Beispielprompts.

Quellen

  1. Russell, S. J., & Norvig, P. (2020). Artificial Intelligence: A Modern Approach (4th ed.). Pearson.
    Europäisches Parlament. (2023, Juni 20). Was ist künstliche Intelligenz und wie wird sie genutzt?
    Fraunhofer-Institut für Kognitive Systeme IKS. Künstliche Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen.
    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Künstliche Intelligenz – wir bringen Ihnen die Technologie näher. ↩︎
  2. OpenAI. (o. J.). Prompt engineering for developers.
    Google Cloud. (o. J.). Introduction to prompt design.
    Microsoft Azure AI. (o. J.). Prompt engineering techniques with Azure OpenAI Service.
    Brown, T. B., Mann, B., Ryder, N., Subbiah, M., Kaplan, J., Dhariwal, P., … & Amodei, D. (2020). Language models are few-shot learners. Advances in neural information processing systems, 33, 1877-1901. ↩︎
  3. Siehe auch https://gemini.google/overview/deep-research/ ↩︎
  4. siehe z.B. https://karrierewelt.golem.de/blogs/karriere-ratgeber/chatgpt-vs-gemini-ki-chatbots-im-multimodalitats-check ↩︎
  5. vgl. https://www.ki-in-kanzleien.de/chatgpt-prompts/ ↩︎

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Neue Videoreihe

Die bisherigen Videoreihen, in einfachter Sprache gehalten, werden nunmehr durch eine neue Reihe hochwertiger und spezifischer Videos ergänzt.

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Warum ein neuer Kanal zu sorgerechtlichen Themen? Weil es zu wenig hochwertigen, zitierfähigen Content gibt. Meine alten Videos sind einfache Kost, quasi sorgerechtlichen Fastfood, hochwertig aber schnell verdaut. Hier setzt dieser Kanal an. #CapCut #langhans #langhanspro #sorgerecht #gutachten #rückführung

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Presse

Unerlaubte Arbeitsteilung in der Gutachterbranche?

Vorwürfe gegen Kinderpsychiater – Stuttgarter Zeitung vom 10.04.2024 von Akiko Lachenmann

Die Stuttgarter Zeitung zitiert mich im oben genannten Artikel wie folgt:

Rechtsexperten halten diese Praxis für unzulässig. „Gutachten dürfen nur Personen unterzeichnen, die das Gericht benannt hat“, sagt der Frankfurter Familienrechtler Michael Langhans. „Sonst läge eine grobe Verletzung des Datenschutzes vor.“

Michael Langhans

Der Artikel kann auf der Seite der Stuttgarter Zeitung abgerufen werden. Er ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, vorallem weil de iure die von mir seit langem kritisierte Fehler von der Justiz eingeräumt werden:

Dem baden-württembergischen Richterbund ist oenbar bekannt, dass Richter in der Vergangenheit delegierte Gutachten geduldet haben. Die Praxis, „Hilfsarbeitern die Untersuchung zu überlassen, düren die Rechtsmittelgerichte seit geraumer Zeit beanstanden“, teilte der Verband mit.

baden-württembergischer Richterbund

Eine so deutliche Kollegenschelte ist von Seiten der Richterschaft selten. Sie verwundert aber auch nicht, weil sich das Justizministerium im Ländle auf die große Anfrage der FDP zum Kinderschutz schon recht deutlich und dem Gesetz entsprechend geäußert hatte.

Wie in vielen vergleichbaren Fällen fehlt es aber an einem Willen, eigenständig solche Fehler nachträglich zu ermitteln und abzustellen – also auch Schadensersatz zu bezahlen.



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Aufsätze

Gutachten und Juristen

Familienpsychologische Gutachten sind seit Jahren in der Kritik. Aufbau, Qualität und Ergebnis sollen nicht in Korrelation zum finanziellen und verfahrenstechnischen Aufwand stehen. Doch liegt der eigentliche Fehler nicht eher bei den Juristen, die Gutachten im Familienrecht oftmals kritiklos übernehmen? Liegt ein Problempunkt nicht darin, dass die geforderte „Auseinandersetzung mit dem Gutachten in Bezug auf innere Logik und Schlüssigkeit“ fehlt.1

Kritik an Gutachten

Zu Recht weist Fichtner darauf hin, dass die Debatte über Gutachten nicht immer sachlich geführt wird2. Salzgeber geht so weit zu meinen, dass „private Stellungnahmen häufig daran kranken, dass sie polemisch verfasst seien und damit ungeeignet sind3“. Betroffene würden vermehrt andere Wege gehen, um Sachverständige zu kontrollieren und zu kritisieren, unabhängig davon, ob diese Kritik im Einzelfall berechtigt ist4.

In der Tat sind „Expertisen“ wie „Gutachtertätigkeit ist ein ideales Betätigungsfeld für Personen mit sadistischen Charakterzügen zur Aufarbeitung eigener Traumata“ wenig hilfreich5 und bestätigt Salzgebers Einschätzung.

Doch können „viele Richterinnen können ein schriftliches Gutachten nicht zu ihrer Zufriedenheit prüfen6“, wie es Heilmann bereits 2015 forderte7? Oder fehlen Ihnen schlicht die Kenntnisse rechtlicher Natur oder eine Qualifikation8, um hiermit umzugehen?

Dworak schreibt hierzu in ihrem bemerkenswerten Aufsatz überspitzt, aber zutreffend9:

„Richter unterscheiden sich vom Weltenherrscher weiters dadurch, dass sie weder allmächtig noch allwissend, sondern selbst fehleranfällig und nicht frei von Sünden sind. Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht unbeachtet bleiben. Wenn Richter auch selten aus bösem Willen Arbeit, die eigentlich ihnen zukommen würde, auf den Sachverständigen abwälzen, so kommt es – und hier kann ich mich keineswegs ausnehmen – doch immer wieder vor, dass unter Zeit- und Arbeitsdruck und zunehmender Aktendicke beim Gutachtensauftrag der Weg des geringsten Widerstands, insbesondere der Verweis auf ein nicht wirklich kritisch reflektiertes und auf Schlüssigkeit und rechtliche Relevanz geprüftes Vorbringen, gewählt wird.“

Dworak

Zeit ist Geld

Statt der zitierten Faulheit möchte ich den Fokus hierbei auf den zeitlichen Aufwand legen. Das Lesen und Überprüfen von Gutachten kostet den nicht fachkundigen Rechtsanwalt je nach Umgang des Gutachtens mit und ohne Besprechung des Mandanten bis zu 10 Stunden. Dies ist ein zeitlicher Aufwand, der bei einem Regelstreitwert von 4.000 € und damit Anwaltsgebühren von 850,85 € nicht bezahlt ist. Verkannt werden sollte dabei nicht, dass der Gutachter eine zeitabhängige Honorierung erhält, die nicht selten das Zehnfachte der genannten Anwaltsvergütung darstellt10. Dass die Relation der Honorare der Qualifikationen insoweit nicht mehr passt, dürfte offenkundig sein. Der Anwalt, der das Verfahren weit vor einem Gutachter führt und nicht selten auch eine emotionale Begleitung seiner Partei übernimmt, ist auch nach dem Gutachter noch im Verfahren. Wie soll man aber hier Gegenhalten, wenn ein solches fiskalische Ungleichgewicht besteht?

Das Oberlandesgericht München, Familiensenate Augsburg, hat es in einer Vielzahl von orbiter dicti leichter, als der Anwalt: „Eine dem Senat durchaus bewusste hohe Belastung und teilweise Überlastung des Familiengerichts kann im Verfahren der Trennung von Mutter und Kind nicht zur Begründung herangezogen werden. Vielmehr muss dem gegebenenfalls über den Weg der Justizverwaltung begegnet werden11.“

Während dem Anwalt diese Möglichkeit nicht offen steht, wird hierdurch auch selten das aktuelle Problem im aktuellen Gutachten gelöst werden können. Doch auch per Honorarvereinbarung bezahlte Verfahren bieten keine Gewähr für eine bessere Auseinandersetzung mit dem Gutachten, auch wenn in diesem sensiblen Bereich eine deutliche Anhörung der Streitwerte und Honorare in Richtung der Honorare der Gutachter ein sinnvoller Ansatz wäre.

Doch Geld alleine führt nicht zur qualitativen Verbesserung, allenfalls zur Möglichkeit einer solchen.

Nachprüfbarkeit

Verkannt wird das Wesen der Nachprüfbarkeit, die einzufordern juristische Aufgabe ist (und der im Baurecht auch regelmäßig nachgekommen wird!)

„Ein Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muß so klar und ausführlich sein, daß sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten (1). Die Begründung muß in erster Linie nachprüfbar sein (2). Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln (3) sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat (4). Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muß deshalb auch unverständlich sein (5). Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge12.“

Bohl, Döbereiner und Keyserlingk

In keinem Rechtsgebiet wäre es denkbar, Gutachten ohne Quellen und einzelfallbezogene Begründungen zu berücksichtigen.

Erfreulicherweise bekennt sich insoweit das OLG Schleswig überzeugend zur Nachprüfbarkeit13:

„Das Gebot des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist zu beachten“.

OLG Schleswig

Hieran ändert auch die Kritik von Salzgeber und Bublath14 nichts:

„Diese damit einhergehende meist formale Aspekte der Begutachtung betreffende Ausdifferenzierung der schriftlichen Gutachten führt zu einer längeren zeitlichen Dauer der Begutachtungen und höheren Kosten. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualität eines Gutachtens vor allem an Formalien gemessen wird und weniger an der Relevanz für das Kindeswohl. Der wesentliche Aspekt, dass ein Gutachten auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse dem Kindeswohl dienen und zur Lösungsfindung beitragen, zudem keine belastende Situation für das Kind aufrechterhalten sollte, rückt damit in den Hintergrund.“

Salzgeber und Bublath

Denn auch diese Experten erkennen an, dass Gutachten wissenschaftlich sein müssen:

„Das Gutachten sollte der wahren Sachlage objektiv entsprechen. Maßstab ist dabei nicht das persönliche Wissen (oder Nicht-Wissen) des Sachverständigen. Das Kriterium „nach bestem Wissen“ bezieht sich auf den in der Psychologie vorherrschenden neuesten Wissensstand15.“

Salzgeber und Bublath

Gute, transparente Gutachten dienen der Akzeptanz derselben und Befrieden die Situation im Sinne des Kindeswohles. Sie stärken zudem die richterliche Unabhängigkeit16. Formale Aspekte bereiten dabei die Befunde vor und sind der Maßstab, der professionsunabhängig geprüft werden kann. Universitäre Hausarbeiten bereiten den Juristen hierauf vor.

Mindestanforderungen

Immer wieder muss man allerdings feststellen, dass die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen17 weder berücksichtigt noch geprüft sind. Sie sollen jenes Maß an wissenschaftlich fundiertem Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit beschreiben, wie es für jede Begutachtung unverzichtbar ist18.

Der Fall in Gießen, bei dem man einer Familienrichterin unter dem Blickwinkel des §23b GVG diesen sperrigen Titel Wort für Wort in den Vermerk diktieren musste19, mag insoweit ein Ausnahmefall sein. Doch zeigt die Praxis, dass selbst einfach erkennbare Aspekte wie fehlende Seitenzahlen20 oder fehlendes Datum bei der Unterschrift21 unkommentiert bleiben von Seiten der Richterschaft. Auf fehlende Literaturverzeichnisse22 und Inhaltsverzeichnisse23 möchte man insoweit schon gar nicht mehr hinweisen. Die Prüfung der Aktualität der verwandten Forschungs- und Wissenschaftsquellen wird so ad absurdum geführt, was aber gefordert ist24, „sich methodischer Mittel zu bedienen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden“.

Wenn man nun häufig solche Gutachten auf den Tisch bekommt, sieht man nicht nur, dass es auch anders und mindestanforderungskonform geht, sondern dass es die „Gutachtensfabriken“ teils auch anders handhaben25.

Hilfreich wäre es sicherlich, die Mindestanforderungen oder vergleichbare Fachstandards26 gesetzlich festzuschreiben oder zumindest in den Beweisbeschluss mit Aufzunehmen, wie es z.B. das OLG München, Familiensenate Augsburg, teils propagiert27. Somit wäre das Ziel der Nachvollziehbarkeit für fachfremde Professionen erreichbar28.

Literaturzitate

Dabei wirkt sicherlich am schwersten, dass Gutachten oft auch keine Quellenangaben oder Literaturzitate enthalten. Während sich dies unschwer aus der Frage der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit ergibt – bisweilen ist man über die Vielzahl an Blind-Zitaten doch erschrocken, wenn man dann nachprüft und ganz wo anders landet, kommentieren Dreßing und Foerster, dass

das Fehlen von Literaturzitate (…)  zu bemängeln, wenn die Kenntnis der Literatur zur Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, Literaturstellen anzuführen, deren Inhalt allgemein bekannt bzw. vorauszusetzen ist29.“

Ventzlaff/Foerster

Hierin liegt das wesentliche Fehlverständnis: Das Gutachten richtet sich nicht an das Fachpublikum, bei dem man Grundkenntnisse erwarten könnte, sondern an das Laienpublikum der Juristen.

Der Beweisbeschluss

Vielerorts verkannt wird die Bedeutung des Beweisbeschlusses. Im Alltag schafft es der Rechtsanwalt nicht immer, sich diesen engagiert durchzulesen und sich ggf. einzubringen. Ein übriges ergibt sich aus der fehlenden Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen, wenn diese nicht per se eine Grundrechtsverletzung darstellen30. Die Gegenvorstellung31 wird von vielen Juristen nicht als geeignetes Mittel genutzt oder gekannt. Falls doch, weiss man es selbst nicht besser zu machen, obgleich Bergmann32 hervorragende und kindeszentrierte Anregungen parat hält.

Aber auch hier gilt oft das oben und “Zeit ist Geld” angesprochene.

Hierzu zählt auch die Beratung über die Teilnahme an einem familienpsychologischen Gutachten33 und im Hinblick auf die dort geschilderte Vorgehensweise die Prüfung, welche und insbesondere ob positive Aspekte aus der Gerichtsakte hervorgehen, die ein Gutachten nach Aktenlage34 beeinflussen35.

Die Qualifikation des Sachverständigen

Die Qualifikation des Sachverständigen ist hierbei sicherlich die einfachste und schnellste Möglichkeit der Prüfung. §163 FamFG setzt hier die Grenzen des möglichen. Die Mindestanforderungen gehen hier weiter und fordern Fachpsychologen für Rechtspsychologie oder eingetragene Sachverständige der Psychotherapeutenkammer36. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht in den Mindestanforderungen einen zu berücksichtigenden Mindeststandard37:

“Auch wenn diese Empfehlungen keine Kriterien im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards darstellen, so dienen sie doch der Konkretisierung der in § 163 Abs. 1 FamFG formulierten Anforderungen an die in Kindschaftssachen zu bestellenden Sachverständigen und die zu erstattenden Gutachten und sind nach Auffassung des Senates im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen, da sie eine Arbeitsgrundlage darstellen, die von den beteiligten Experten unter Einbeziehung juristischer und psychologischer Aspekte in Kenntnis der bestehenden Situation im Gutachterwesen erarbeitet wurden.”

OLG Schleswig

Die Diskussion um die Qualifikation von Gerichtsgutachtern ist dabei recht alt und nicht frei von eigenen Interessen. Während Salewski und Stürmer Gutachten von Rechtspsychologen qualitativ besser bewerten38, Köhler für den BDP nur Rechtspsychologen als geeignet sieht39, kritisieren Jopt und Behrend diese Aussage als unwissenschaftlich40. Meiner eigenen Auffassung nach sind die qualitativen Unterschiede erkennbar, mögen aber auch auf besseren Vorlagen beruhen, weniger auf echtem Wissen.

Verkannt werden darf dabei nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch das Gericht erfolgen sollte und nicht einem Institut überlassen bleiben sollte41. Nachfragen, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt, oder gar eigene Vorschläge bringen hilft. Denn das Problem ist oftmals die Monokultur des “einen” Gerichtsgutachters im Sprengel, mit der man “gute Erfahrungen” gemacht hat. So oft, wie der Baustein “ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt” verwendet wird, ist die Kernaussage unzutreffend. Bisweilen wirken Hinweise auf die Gutachterlisten der Psychotherapeutenkammern wahre Wunder, das Gericht kennt oft kaum “andere” Gutachter.

Falsche Anknüpfungstatsachen

Der häufigste Fehler mit weitreichenden Auswirkungen ist das Verwenden von falschen oder ungeklärten Anknüpfungstatsachen im Gutachten. Der Bundesgerichtshof hat solcherlei Vorgehen eindeutig beschieden42:

“Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.”

Bundesgerichtshof, XII ZB 68/09, Rn. 42

Hier muss ein enger Austausch zum Begutachteten als Grundlage der Kritik am verwerteten Sachverhalt erfolgen. Zwar hatte das OLG Hamm einer dritten, neutralen Person die Anwesenheit bei der Exploration erlaubt43. Dem widerspricht aber das Kammergericht Berlin aus formellen Gründen44. Eine Aufnahme via Tonband und Video aus Gründen der Nachprüfbarkeit soll danach nur mit Zustimmung aller und nur zur Auswertung des Senats erfolgen dürfen45. Da die Qualität von Aussagen aber nur über das Zustandekommen durch die Frage und Vorhalte prüfbar ist46 und bei Hinweisen auf eindeutige und schwerwiegende suggestive Prozesse keine Klärung durch den Gutachter möglich ist47, nimmt man also lieber unklare Anknüpfungstatsachen in Kauf und damit unverwertbare Gutachten als transparente.

Zu Berücksichtigen bei dieser Fragestellung ist zudem, dass selbst bei inhaltlich richtiger Wiedergabe einer Aussage Unverwertbarkeit vorliegen könnte, wenn man die grundsätzlich zulässige indirekte Rede durch wertende direkte Zitate durchbricht und damit Informationsgewinnung und -bewertung vermischt48.

Doppelte Begründungspflicht

Oftmals der fehlenden Kenntnis der Mindestanforderungen geschuldet ist der Verzicht auf die doppelte Begründungspflicht.49. Zuerst muss der Gutachter also jeden Schluss auf zwei unterschiedliche Quellen begründen und diese benennen50, im Idealfall unter Benennung der Seitenzahl.

Werden Kriterien als gegeben erachtet, müssen sie sich in der Regel auf mindestens zwei unterschiedliche Informationsquellen beziehen, die sich in den Anknüpfungstatsachen (vor allem Akten) und/oder den Untersuchungsergebnissen finden lassen

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, 2. Auflage 2019

Erst danach, bei den Empfehlungen, wird auf konkrete wissenschaftliche Literatur, auch unter Benennung anderer Auffassungen, hingewiesen51:

Sachverständige haben ihr Bewertungssystem offen zu legen, also die Kriterien in Bezug zu ihren Empfehlungen zu setzen und mögliche alternative Bewertungen zu erwähnen

Mindestanforderungen aaO

Ob hier transparent vorgegangen wurde, ist mit ein wenig Übung schnell prüfbar.

Keine Möglichkeit der Nachbesserung

Fehler gegen die Transparenz und Nachprüfbarkeit sind zudem nicht ohne weiteres abstellbar52:

Fehler auf der ersten Ebene können durch eine einwandfreie Darstellung auf der zweiten Ebene nicht wettgemacht werden. Sie können allenfalls einer Nachbesserung zugänglich sein, solange die Grundsätze des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und Nachvollziehbarkeit eingehalten worden sind. In diesen Fällen
kann das Gericht die Sachverständigen auffordern, Fehler zu berichtigen – entweder durch eine ergänzende (mündliche) Stellungnahme oder durch eine Nachbegutachtung.
Fehler auf der zweiten Ebene, vor allem im Bereich formaler Anforderungen, führen nicht per se zur Unbrauchbarkeit eines Gutachtens und können ebenfalls nachgebessert werden.
Die wichtigsten Qualitätsaspekte eines Gutachtens sind wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Beantwortung der gerichtlichen
Fragestellung.

Mindestanforderungen aaO

Wenn also ein Gutachten nicht wissenschaftlich fundiert vorgeht, nicht transparent und nicht nachvollziehbar ist, dann kann eine Heilung weder schriftlich noch in einer mündlichen Anhörung erfolgen. Das ist auch logisch, weil falsche Datenerhebungen nicht durch die Erläuterung korrigiert werden können.

Empfehlungen

Die oben dargelegten Aspekte sind aus meiner Sicht nur die Spitze der Problematik, aber auch der Kern des Problems: Wichtige Informationen sind den Rechtsanwälten und Richter:innen unbekannt, man überträgt lieber die Amtsermittlung auf den Sachverständigen53.

Die Mindestanforderungen an die Qualität für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen muss jeder Fachjurist inhaltlich kennen und anwenden. Auch relevante Fachliteratur (Salzgeber, Dettenborn, Ballof, Jacobs u.a.) sollte bekannt und auf relevante Fehlerquellen in Gutachten durchsucht sein.

Der Juristen mutiert vom “unabhängiges Organ der Rechtspflege” zum untätigen.

Michael Langhans

Es ist also nicht das Problem fehlender Qualifikation bei Gutachtern oder Richter:innen, sondern oftmals Bequemlichkeit auf anwaltlicher Seite, die offenkundige Mängel nicht ansprechen und Fehler provozieren. Sprüche wie “Nehmen Sie am Gutachten teil, sie sind doch ein(e) gute(r) Vater/Mutter” oder “Gutachten sind nicht anfechtbar” sterben insoweit nicht aus und begleiten in der Beratungspraxis. Sie sind falsch und machen den Juristen vom “unabhängiges Organ der Rechtspflege54” zum untätigen. Da Kinder und Eltern aber Rechtssubjekte sind und nicht bloße Objekte staatlichen Handelns55, sollten diese engagiert vertreten werden. Die ein oder andere unbezahlte Überstunde wird sich in einem Gros an Erfahrung und Argumentationsfähigkeit ausbezahlen. Hinten anstehen kann einstweilen die Frage, ob familienpsychologische Gutachten unter dieser Prämisse noch geeignetes Beweismittel i.S. der Verfahrensordnungen sind56. Die Anwaltschaft jedenfalls sollte, statt auf die mangelnde Qualität der Gutachten oder die der Entscheidungen zu zeigen selbst alles tun, um schlechtes zu hindern und gutes zu stärken. Selbstreflexion wird hierzu notwendig.

Zitiervorschlag: Langhans, Gutachten und Juristen, Ein anwaltsbezogener Lösungsansatz bei mangelhaften Gutachten 2023


Fussnoten aus dem Text

  1. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2021, Rn. 248 ↩︎
  2. Fichtner, Webseite http://joerg-fichtner.de/begutachtung/ ↩︎
  3. Salzgeber aaO, Rn. 258 ↩︎
  4. Salzgeber aaO, Rn. 303 ↩︎
  5. „Einschätzung zur Analyse des Gutachtens Name vom 25.04.2021“ eines „Trennungscoaches“ ↩︎
  6. Salzgeber aaO, Rn. 248 ↩︎
  7. Heilmann, Fragwürdige Instrumente, Spiegel 2/2015 ↩︎
  8. Willutzki, Fragwürdige Instrumente, Spiegel 2/2015 ↩︎
  9. Dworak, in Sieben „Sünden“ des Sachverständigen aus der Sicht des Richters – Praxisbeispiele ↩︎
  10. Bei hier bekannten Ausreißern nach oben bis 32.000 € Gutachterkosten und nach unten ab 3.000 € ↩︎
  11. OLG München, Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15 u.a. ↩︎
  12. Bohl, Döbereiner und Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen, Rn. 195 ↩︎
  13. OLG Schleswig, 7.5.2020 – 13 UF 4/20 ↩︎
  14. Salzgeber und Bublath, Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft NZFam 2022, 963 ↩︎
  15. Salzgeber und Bublath aaO ↩︎
  16. Langhans, Fehler in Gutachten erkennen, 3. Auflage, Kapitel 6.1. ↩︎
  17. Kannegießer und Meyer-Wehage (Hsg.), Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten (2. Auflage 2019) ↩︎
  18. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 3 ↩︎
  19. AG Gießen, 243 F 1552/21 SO ↩︎
  20. Ergänzende Stellungnahme Gutachter:in der pfp Dortmund, AG Lüdenscheid 5 F 197/21 ↩︎
  21. AG Hamburg-Harburg, Gutachten eines Dipl. Psych. vom 19.4.2022, Az. 634 F 152/21 ↩︎
  22. Gutachten der i2pt am AG Esslingen, 4 F 701/21 vom 26.09.2022 ↩︎
  23. AG Tettnang, 7 F 202/22 vom 20.09.2021, jetzige i2pt ↩︎
  24. Vgl. Salzgeber und Bublath aaO, Kannegießer und Meyer-Wehage aaO,  S. 6 ↩︎
  25. AG Villingen-Schwenningen, 3 F 202/21, vom 03.02.2022, auch jetzige i2pt ↩︎
  26. FSLS-Standards, Westhoff und Klick und der EOD-Standard, die AFCC Standards oder die (österreichischen) Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts ↩︎
  27. wird nachgereicht ↩︎
  28. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 3 ↩︎
  29. Ventzlaff/Foerster, Psyschiatrische Gutachten, 7. Auflage 2020 ↩︎
  30. BGH VII ZB 46/21  ↩︎
  31. BGH BeckRS 2020, 13680 Rn. 2 ↩︎
  32. Bergmann, Der Beweisbeschluss im Kindschaftsverfahren, FamRB 2016, 364 ff. ↩︎
  33. BGH XII ZB 68/09 ↩︎
  34. BGH XII ZB 68/09 ↩︎
  35. aA BGH XII ZB 179/14 ↩︎
  36. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 19 ↩︎
  37. OLG Schleswig aaO ↩︎
  38. Salewski und Stürmer, Deutsche Richterzeitung 2014, S. 282, 283 ↩︎
  39. Köhler, Stellungnahme zum FAZ-Artikel vom 12.11.2012 und Positionspapier zur Qualifikation von psychologischen Sachverständigen im Bereich der Rechtspsychologie ↩︎
  40. Jopt und Behrend, Fehlerhafte Gutachten im Familienrecht – Stellungnahme des FSLS ↩︎
  41. z.B. Stellungnahme des Justizministerium Baden-Württemberg zur Großen Anfrage Kinderschutz, Drucksache 17/4651 ↩︎
  42. BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 ↩︎
  43. OLG Hamm, 14 UF 135/14 ↩︎
  44. Kammergericht Berlin, 3 UF 1069/20 ↩︎
  45. Kammergericht aaO ↩︎
  46. Salzgeber aaO, Rn. 854 ↩︎
  47. Salzgeber aaO, Rn. 1306 ↩︎
  48. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 7 ↩︎
  49. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 14f. ↩︎
  50. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 14 ↩︎
  51. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 15 ↩︎
  52. Kannegießer und Meyer-Wehage aaO, S. 11 ↩︎
  53. unzulässigerweise, daher OLG München, Familiensenate 30 UF 232/15 u.a. ↩︎
  54. §1 BRAO ↩︎
  55. 1 BvR 1620/04 ↩︎
  56. Langhans auf www.gutachten-anfechten.de ↩︎
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Familienpsychologische Gutachten sind seit Jahren in der Kritik. Aufbau, Qualität und Ergebnis sollen nicht in Korrelation zum finanziellen und verfahrenstechnischen Aufwand stehen. Doch liegt der eigentliche Fehler nicht eher bei den Juristen, die Gutachten im Familienrecht oftmals kritiklos übernehmen?
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