Anknüpfungstatsachen sind in den Beweisbeschluss mit aufzunehmen. Nur dann kann das Gutachten ohne Ausforschung erstellt werden.
Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung führt dem Abgeordnetenhaus Berlin in der Drucksache 19 / 12 429 zu Punkt 3 als Antwort auf einen Abgeordneten aus:
Zu 3.: Die Anknüpfungstatsachen sind von dem Gericht festzustellen und den Sachverständigen im Beweisbeschluss mitzuteilen. Umstrittenen Tatsachen kann durch alternative Fragestellungen Rechnung getragen werden.Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 19/12 429
In diesem Zusammenhang wird auch diese von mir erstrittene Entscheidung (orbiter dictum) erwähnt.
Das Amtsgericht Meldorf führt zum Aktenzeichen Az. 112 F 258/25 aus wie folgt und erweitert den Beweisbeschluss wie folgt:
Die Sachverständige soll die folgenden Tatsachen zugrunde legen: XXX hat einen erhöhten Unterstützungs- und Förderbedarf. Er hat eine Kita-Assistenz, eine Ergotherapie wurde ihm verschrieben. Bei der Schuleingangsuntersuchung verweigerte XXX die Mitwirkung. Im Haushalt der Kindsmutter ist eine Familienhilfe installiert. Das Jugendamt beschreibt, dass die Zusammenarbeit der Kindesmutter mit dem Jugendamt, der Familienhilfe und der Kita in den letzten Wochen und Monaten nicht zufriedenstellend war. Die Kindesmutter lasse sich nach der Wahrnehmung des Jugendamtes nicht von der Familienhilfe anleiten, ein Informationsaustausch zwischen der Kindesmutter und den Kita-Mitarbeitern erfolge nicht ausreichend, daher bestehe sogar die Gefahr, dass XXX seinen Kita-Platz verliere. Die Kindesmutter reagiere nicht adäquat auf das Verhalten von XXX , es bestünden Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit. Die Kindesmutter selbst beschreibt den Austausch mit den Kita-Mitarbeitern als gut. Die Zusammenarbeit mit der Familienhilfe laufe nach ihrer Einschätzung mal gut und mal schlecht, dies liege aber auch an der Familienhilfe. Diese habe beispielsweise nicht einem kurzfristigen Wechsel des Treffpunktes zugestimmt. Die Kindesmutter wird momentan von der Großmutter mütterlicherseits unterstützt. Im Anhörungstermin am XX.XX.XXXX wurde unter anderem vereinbart, dass die Kindesmutter konstruktiv mit der Familienhilfe zusammenarbeitet und jedenfalls zwei Termine pro Woche sicherstellt.
Das ist vorbildlich formuliert und sollte sich in den meisten Beweisbeschlüssen so wiederfinden. So sind Anknüpfungstatsachen in einen Beweisbeschluss aufzunehmen, um die Qualität des Gutachtens zu erhöhen.